Was sind Auskunfteien und wer braucht sie?
Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, kurz SCHUFA, ist eine privatwirtschaftliche Auskunftei. Sie wird von Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen, Telekommunikationsanbietern, Wohnungsbaugesellschaften, Energieversorgern oder dem Handel genutzt. Alle Vertragspartner informieren über die finanziellen Aktivitäten ihrer Kunden, die dann in der SCHUFA-Datenbank hinterlegt werden. Das kann der Ratenkauf eines Laptops ebenso wie ein Immobilienkredit sein. Ziel ist es, die angeschlossenen Unternehmen präventiv über Kunden zu informieren, die finanzielle Probleme haben.
Neben der SCHUFA sind weitere Auskunfteien wie beispielsweise die Creditreform-Holding oder die CRIF Bürgel GmbH tätig.
Finanzielle Sünden wirken sich bei der SCHUFA lange aus
Bevor gewerbliche Vermieter einen Mietvertrag abschließen oder eine Bank den gewünschten Immobilienkredit bewilligt, wird meistens die SCHUFA geprüft. Sind keine Zahlungsschwierigkeiten erkennbar, steht dem Vorhaben nichts im Weg. Anders verhält es sich, wenn ein Negativeintrag gespeichert ist, beispielsweise die Kündigung eines Kredits, ein Vollstreckungsbescheid oder die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Unangenehm werden können auch die gespeicherten Daten aus einem Schuldnerverzeichnis, die ebenfalls in der SCHUFA hinterlegt werden. Hieraus wird u. a. erkennbar, ob Sie eine Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben oder diese verweigert haben.
Die Zahlungsfähigkeit des einzelnen Verbrauchers bildet der sogenannte Score-Wert ab, der durch Zahlungsrückstände stark beeinflusst wird. Schon mehrere Kreditanfragen in kurzer Zeit verschlechtern die ermittelte Kreditwürdigkeit. Je mehr Ihr Scoring unter Druck ist, umso schwieriger gestalten sich Onlinekäufe oder anderweitige finanzielle Aktivitäten.
Speicherung der Insolvenz trotz Restschuldbefreiung
Es ist grundsätzlich ratsam, Verbindlichkeiten so schnell wie möglich zu begleichen. Allerdings ist die SCHUFA danach noch lange nicht sauber. Denn die meisten Eintragungen löscht die Schutzgemeinschaft erst nach 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem die Schulden beglichen wurden.
Auch die Speicherzeit nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens betrug 3 Jahre. Und dies, obwohl der Eintrag in den Insolvenzbekanntmachungen bereits 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht wurde. Das hat die SCHUFA per 28.03.2023 geändert: Jetzt wird der Hinweis auf die Verbraucherinsolvenz 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch gelöscht.
Eine Änderung, die vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angestoßen wurde. Er stellte klar, dass die Restschuldbefreiung den Betroffenen ermöglichen solle, wieder ungehindert am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Das werde durch die lange Speicherung in der SCHUFA-Datenbank unmöglich gemacht.
Aufsehenerregende Urteile des EuGH zur SCHUFA-Praxis
Der EuGH beließ es nicht bei der Kritik des Generalanwalts, sondern entschied am 07.12.2023 in richtungsweisenden Urteilen über das Scoring-Verfahren und die Speicherdauer der SCHUFA (C-34/21, C-26/22 und C-64/22). Damit stärkten die Richter die Rechte der Verbraucher massiv. Alle Auskunfteien müssen ihre Praktiken aufgrund dieser Urteile überprüfen und anpassen:
- Die SCHUFA verstoße durch die längere Speicherung im Vergleich zum öffentlichen Insolvenzregister gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Veraltete Negativdaten dürften den SCHUFA-Score nicht mehr beeinflussen.
- Hinsichtlich des Scorings (Az.: C-634/21) stellte der EuGH fest, dass Unternehmen nicht ausschließlich auf Basis einer automatisierten Bewertung der Kreditwürdigkeit über die Geschäftsbeziehung mit einem Kunden entscheiden dürften. Artikel 22 DSGVO verbiete das automatisierte Kreditscoring in der jetzigen Form.
Wir halten eine generelle SCHUFA-Speicherfrist von 6 Monaten für angemessen
Der EuGH hat aus unserer Sicht einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Allerdings besteht aktuell immer noch nur bei Restschuldbefreiung ein direkter Anspruch gegen die SCHUFA. Bei sonstigen Zahlungsschwierigkeiten bleibt es trotz Begleichung der Schulden bei 3 Jahren Speicherdauer.
Wir von der Kanzlei GHENDLER RUVINSKIJ halten eine generelle Speicherfrist von 6 Monaten für angemessen. Erledigte Negativmerkmale schränken die Betroffenen in ihrem finanziellen Bewegungsradius unnötig ein, da der Eintrag trotz beglichener Schuld weiterhin sichtbar bleibt.
Daher haben wir eine vorzeitige Löschung bereits in vielen Fällen erfolgreich außergerichtlich durchgesetzt:
- Gelöscht wurden nach unserer Aufforderung die erledigten Einträge der Telekommunikationsdienstleister Drillisch Online GmbH, 1&1 Telecom GmbH und der Telekom Deutschland GmbH.
- Vorzeitig bereinigt wurden auch die erledigten Forderungen verschiedener Finanzdienstleister, z. B. der Targobank AG, RatePAY GmbH, CreditPlus Bank AG sowie eines Kreditkartenunternehmens.
- Aufgrund unserer Intervention wurde auch der Eintrag zugunsten der StadtAuto Bremen Carsharing GmbH entfernt.
Wichtig: Die Daten wurden inkl. aller Angaben zum Forderungsverlauf aus der SCHUFA-Datenbank gelöscht, wodurch sich der individuelle Score-Wert des betroffenen Verbrauchers erholen kann. Damit folgen wir der Richtung, die der EuGH mit seinen Urteilen im Dezember 2023 vorgegeben hat.
Lassen Sie Ihre SCHUFA-Altlasten vorzeitig löschen
Fühlen Sie sich auch durch bereits getilgte Schulden in der SCHUFA gehemmt? Sprechen Sie uns an. Die Experten der Kanzlei GHENDLER RUVINSKIJ setzen sich für Sie ein und verschaffen Ihnen durch Löschung der erledigten SCHUFA-Einträge den lang ersehnten Handlungsspielraum.