Die Schufa und ihre dreijährige Wartezeit
Der Inkassodienstleister Intrum Deutschland GmbH hatte der Schufa eine Meldung über den Zahlungsverzug des Klägers geschickt. Der Kunde habe einen offenen Kreditkartensaldo von 697,63 EUR nicht ausgeglichen. Er sei mehrmals erfolglos von der kontoführenden Advanzia Bank S. A. zur Zahlung aufgefordert worden, die das Vertragsverhältnis schließlich fristlos kündigte. Danach schrieb Intrum Deutschland wiederholt den Kunden an. Die Forderung hatte sich aufgrund von Gebühren und Zinsen inzwischen auf 869,38 EUR erhöht. Daraufhin zahlte der säumige Schuldner erst einen Teilbetrag von 250 EUR und einige Wochen später den kompletten Restbetrag.
Trotz der erledigten Forderung sollte der Negativeintrag - wie bei der Schufa üblich - für drei Jahre bestehen bleiben. Zusätzlich ermittelte die Auskunftei aus den ihr zur Verfügung stehenden Daten einen „Basis-Score“ in Form einer Kennzahl zwischen 0 und 100, der die Kreditwürdigkeit des Kunden ausdrücken soll. Bei unserem Mandanten betrug der Score-Wert aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten nur noch 76,96.
Schuldner klagt auf zeitnahe Löschung des Schufa-Eintrags
Die dreijährige Wartezeit wollte der ehemals säumige Schuldner nicht hinnehmen und übertrug uns das Mandat gegen die Auskunftei. Er müsse aufgrund des niedrigen Score-Werts erhebliche Nachteile erleiden und fühlte sich stigmatisiert. Der Kläger vertrat die Ansicht, die Forderung müsse aus der Schufa-Datenbank sofort, hilfsweise aber sechs Monate nach Tilgung gelöscht werden. Eine dreijährige Speicherung sei nicht erforderlich.
Er klagte auf Löschung aller im Zusammenhang mit der beglichenen Forderung stehenden Einträge und auf Neuberechnung des Score-Werts. Für die Datenschutzverstöße forderte er einen immateriellen Schadensersatz von mindestens 1.000 EUR zuzüglich Zinsen und die Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 627,13 EUR.
Schufa sieht keinen Datenschutzverstoß
Die Schufa beantragte, die Klage abzuweisen, da kein Datenschutzverstoß vorläge. Es sei statistisch belegt, dass das Risiko erneuter Zahlungsstörungen eines Schuldners innerhalb von drei Jahren signifikant erhöht sei.
LG Duisburg: Schufa-Eintrag ist zu löschen, wenn die Forderung erledigt wurde
Das Landgericht (LG) Duisburg gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Löschung des Schufa-Eintrags. Die Datenverarbeitung sei gemäß Art. 6 DSGVO nicht rechtmäßig erfolgt. Das Gericht erkenne zwar das Interesse der Schufa an, Informationen über das Zahlungsverhalten des Klägers zu speichern, dem stünden jedoch seine berechtigten Interessen gegenüber. Denn bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit entschieden sich Banken und Handelspartner eher gegen einen Vertragsschluss oder für ungünstige Konditionen. Der Schufa-Eintrag könne sich daher negativ auf die Wahrnehmung der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers auswirken (Art. 2, 3, 12 GG).
Trotz der Erläuterungen der Schufa konnten die Richter die Notwendigkeit einer Speicherdauer von drei Jahren nicht nachvollziehen. Die Zivilprozessordnung sehe unter § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor, dass eine Eintragung zu löschen ist, wenn die Erledigung der Forderung nachgewiesen wurde. Dies sei hier der Fall, führten die Richter aus. Zudem stehe dem Kläger nach Art. 17 DSGVO eine Neuberechnung des Score-Werts zu.
Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens, da der Kläger diesen nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Auch ein Erlass der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei ausgeschlossen (Urteil vom 24.07.2024, Az.: 4 O 423/23).
LG München I: Schufa-Score muss neu berechnet werden
Zu einer ähnlichen Einschätzung war auch das Landgericht (LG) München I bei einem weiteren durch uns vertretenen Mandanten gekommen. Der Kläger war mit seinen Zahlungen in Rückstand geraten, hatte die Schulden jedoch zeitnah beglichen:
- Vodafone 1052 EUR: Forderung erledigt, Schufa-Eintrag nach dreijähriger Speicherdauer gelöscht
- Media-Concept Bürobedarf GmbH 94,87 EUR: Forderung erledigt, Löschung des Schufa-Eintrags war für 2026 vorgemerkt
Aufgrund der dreijährigen Speicherdauer der Schufa sah sich der Kläger mit dem niedrigen Schufa-Score konfrontiert. Händler verweigerten ihm daraufhin Ratenzahlungskäufe, obwohl die noch sichtbaren Forderungen erledigt waren. Er forderte die Löschung nach spätestens sechs Monaten und die Neuberechnung des Schufa-Scores gemäß Art. 16 DSGVO.
Die Schufa beantragte die Klageabweisung.
Richter erkennen Schadensersatzanspruch nicht an
Das LG München I entschied zur Forderung der Media-Concept Bürobedarf GmbH, dass der Zweck der Datenerhebung und -speicherung nach der Bezahlung nicht mehr gegeben sei. Dem Kläger stünde daher die Löschung des Negativeintrags zu. Die Vodafone-Forderung sei nach Fristablauf von der Schufa bereits gelöscht worden.
Das Gericht verwies auf § 882 b ZPO, der auch für private Wirtschaftsauskunfteien gelte. Der Kläger habe Anspruch auf Neuberechnung des Schufa-Scores und auf teilweisen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Es bestehe jedoch kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, da ein ersatzfähiger Schaden nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte (Urteil vom 19.07.2024, Az. 47 O 16029/23).
Wir setzen uns für die Bereinigung Ihrer SCHUFA-Daten ein
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