Kaum ein Vertrag ohne die Auskunft der SCHUFA
In Deutschland setzen die meisten Finanzunternehmen und Händler auf die Auskünfte einer Wirtschaftsauskunftei, z. B. der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit ihren Vertragspartnern Informationen über die Bonität und das Zahlungsverhalten der Kunden auszutauschen. Handelsunternehmen, Energieversorger oder Banken übermitteln der Schutzgemeinschaft Informationen zu zuverlässig oder unzuverlässig erfüllten Verträgen.
Im Gegenzug informiert die SCHUFA über finanzielle Probleme der Kunden und bewahrt ihre Partner so vor möglichen Zahlungsausfällen. Dazu speichert sie in ihrer Datenbank aktuell ca. 68 Millionen Einträge. Zusätzlich stellt sie einen sogenannten „Basis-Score“ zwischen 0 und 100 bereit. Mit diesem Score-Wert erhält der Vertragspartner auf einen Blick eine Einschätzung zum Ausfallrisiko.
Negativeintrag bleibt trotz Erledigung sichtbar
Der SCHUFA-Service für Unternehmen bleibt für Betroffene nicht ohne Folgen. Wer eine Kreditkündigung oder einen Mahnbescheid erhalten hat, sieht sich mit einem negativen Eintrag in „seiner SCHUFA“ konfrontiert. Die Speicherzeit beträgt auch bei bereits erledigten Forderungen drei Jahre. Eine Zeitspanne, in der wirtschaftlich aktive Personen erhebliche Schwierigkeiten haben können. Online-Händler sind oft nicht mehr bereit, zu liefern und Kreditinstitute verweigern den beantragten Kredit.
Mandantin klagt auf Löschung und Korrektur des Score-Wertes
Auch unsere Mandantin hatte einen negativen SCHUFA-Eintrag aufgrund einer Forderung. Diese wurde bereits im Februar 2021 beglichen und in ihren SCHUFA-Daten als erledigt vermerkt. Da die Löschung aus der Datenbank erst drei Jahre später erfolgt, wurde der Basis-Score auf der Grundlage des Negativeintrags ermittelt. Dementsprechend kam die SCHUFA lediglich auf einen Score-Wert von 9,91, der hinsichtlich der Gefahr von Zahlungsausfällen für „sehr kritisch“ steht.
Die Betroffene wandte sich an uns, da sie den erledigten, aber nicht gelöschten SCHUFA-Eintrag als hemmend ansah. Die lange Wartezeit bis zur Bereinigung würde ihre Kreditwürdigkeit erheblich schwächen und den Score-Wert ungerechtfertigt verringern, argumentierte unsere Mandantin.
Wir forderten daraufhin die SCHUFA auf, den erledigten Eintrag unverzüglich zu löschen.
Das lehnte die Schutzgemeinschaft mit dem Verweis auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ab, wonach sie ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung habe. Es liege kein Datenschutzverstoß vor.
LG Mönchengladbach: Dreijährige SCHUFA-Speicherfrist entspricht nicht der DSGVO
Das Landgericht (LG) Mönchengladbach gab unserer Mandantin recht: Bei einem Eintrag der SCHUFA handele es sich um personenbezogene Daten, die von der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfasst sind, führten die Richter aus. Sechs Monate nach Erledigung der Forderung bestehe nach Art. 16, 17 DSGVO ein Löschungsanspruch, verbunden mit dem Anspruch auf Neuberechnung des Score-Wertes. Da die Schutzgemeinschaft den Ablauf der halbjährlichen Frist ab Erledigung der Forderung ignoriere, verarbeite sie die Daten nicht rechtmäßig nach Art 6 DSGVO.
Bei Löschung erst nach drei Jahren müsste die Klägerin mit erheblichen Nachteilen rechnen. Kreditinstitute, potenzielle Vermieter, Telekommunikationsanbieter oder Online-Händler würden häufig nur auf Basis einer einwandfreien Schufa-Auskunft tätig.
Interessen und Grundrechte der Betroffenen haben Vorrang
Bei der strittigen Eintragung handele es sich u. a. um einen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeine Vertragsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit. Unserer Mandantin würden Bankgeschäfte oder Vertragsabschlüsse aller Art erheblich erschwert. Bei einer länger als 6 Monate andauernden Speicherung überwiegen daher die Interessen und Grundrechte der Betroffenen. Zudem konnte die SCHUFA eine dreijährige Speicherzeit nicht schlüssig begründen.
Das Gericht verurteilte die Auskunftei, alle mit dem Negativeintrag verbundenen Daten zu löschen und den Score-Wert zu berichtigen. Sie musste außerdem die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 EUR übernehmen (LG Mönchengladbach 10 O 158/23).
Wir verhelfen Ihnen auch außergerichtlich zum Erfolg
Die Dreijahresfrist der SCHUFA verärgert immer häufiger Kunden mit erledigten Forderungen. Unsere Kanzlei hat sich auf die Löschung von Daten aus der SCHUFA-Datenbank spezialisiert. Dazu ist nicht immer der Gang zum Gericht notwendig. Wir haben die Datenlöschung in vielen Fällen bereits außergerichtlich mit der Schutzgemeinschaft vereinbart:
- Ein Missverständnis mit der Kreditkartenfirma führte bei unserem Mandanten zum Negativeintrag. Nachdem die Forderung beglichen war, setzten wir außergerichtlich die Löschung und die Neuberechnung des Score-Wertes durch.
- Aus dem Zwist mit einem Energieunternehmen resultierte eine inzwischen beglichene Forderung und eine negative SCHUFA für unseren Mandanten. Auch hier konnten wir die Löschung aller damit verbundenen Daten aus der Datenbank erreichen, was zu einer deutlichen Verbesserung des Score-Wertes führte.
- Auch Einträge zu Kreditanfragen wirken sich auf den Score-Wert aus. Unser betroffener Mandant beauftragte uns, die Löschung sicherzustellen. Auf unser Schreiben hin wurden die Daten bereinigt und nehmen keinen Einfluss mehr auf seine Kreditwürdigkeit.
Wenn Ihre SCHUFA-Daten ebenfalls durch erledigte Forderungen oder Kreditanfragen beeinflusst werden, sprechen Sie uns an. Wir sorgen für die Löschung aus der SCHUFA-Datenbank mit Korrektur Ihres Score-Wertes.