Wozu dient eine Schufa-Meldung?
Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, kurz Schufa, ist der Banken liebstes Kind. Wer sich eine Immobilie kaufen oder sanieren möchte, kommt um einen Kredit und damit auch um die Schufa nicht herum. Die Informationen der Auskunftei helfen den Kreditinstituten, Ausfälle zu vermeiden. Dazu werden der Schufa nicht nur Mahnbescheide, gerichtliche Titel oder Kreditkündigungen gemeldet, sondern auch jede Kontoeröffnung, Kreditkarte oder eben ein Kreditantrag. Negativmeldungen der Vertragspartner generieren einen negativen Schufa-Eintrag, mit dem andere Banken, Händler und Zahlungsdienstleister vorgewarnt werden.
Wie wirkt sich ein negativer Schufa-Eintrag aus?
Zeigt der sogenannte Score-Wert der Schufa eine gute Kreditwürdigkeit an, steht dem Haustraum oder Autokauf nichts mehr im Weg. Kreditinstitute reagieren allerdings schnell beunruhigt, wenn sie von der Schufa über negative Entwicklungen in den Finanzen eines Kunden informiert werden. Die Reaktion darauf kann von der Anforderung einer aktuellen Selbstauskunft bis zur Androhung der Kreditkündigung gehen.
Auch Telekommunikationsdienstleister, Stromanbieter oder Versicherer reagieren eher misstrauisch bis ablehnend auf einen verschlechterten Score-Wert. Dabei ist es irrelevant, ob der Kunde beidem jeweiligen Unternehmen überhaupt Rückstände aufgebaut hat oder nur bei einem der Wettbewerber. In jedem Fall geht ein negativer Schufa-Eintrag mit erheblichen Beeinträchtigungen einher.
EuGH sieht Einfluss der Schufa kritisch
Mit dem Einfluss der Schufa-Einträge hat sich im Dezember 2023 auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt (Az. C-26/22,C-64/22). Die Richter sprachen von einem „negativen Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit“, der es dem Kunden erschwere, seine „Grundbedürfnisse zu decken“. Eine Einschätzung, die den vorliegenden Fall auf den Kern trifft.
Barclays Bank meldet bestrittene Forderung an Schufa
Ein Kunde kündigte sein Kreditkartenkonto bei der Barclays Bank. Die Endabrechnung der Bank wies ein Minus von 1.472,54 EUR aus, das der Kunde auszugleichen habe. Dieser konnte die Forderung nicht nachvollziehen und zweifelte deren Rechtmäßigkeit an. Daraufhin meldete die Bank die Forderung der Schufa, die einen Negativeintrag vornahm.
Der Kunde suchte sich anwaltliche Unterstützung und erreichte auf diesem Weg die Löschung des Eintrags. Die Barclays Bank meldete die Forderung jedoch unbeirrt nochmals an die Schufa. Das nahm die Hausbank des Kunden zum Anlass, seine Kreditkarte zu sperren und einen beantragten Kredit abzulehnen.
Nachdem auch dieser zweite Negativeintrag gelöscht worden war, forderte der Kunde Schadensersatz.
OLG Hamburg gewährt Schadensersatz wegen rechtswidriger Schufa-Einträge
Schon das Landgericht (LG) Hamburg stufte den Negativeintrag als rechtswidrig ein. Es habe nachweislich keine strittige Forderung und keinen gerichtlichen Titel gegeben. Das bedeutete, seitens der Barclays Bank bestand kein berechtigtes Interesse, das gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jedoch Voraussetzung für einen Negativeintrag sei. Der Schufa-Eintrag war daher unzulässig. Das LG Hamburg verurteilte die Bank zu Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR.
Das Urteil erkannte die Barclays Bank nicht an und ging in Berufung.
OLG: Richter erkennen auf bedingten Vorsatz
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg schloss sich der Entscheidung des LG Hamburg an. Entscheidend für einen korrekten Schufa-Eintrag sei eine unstrittige offene Forderung. Die Barclays Bank habe die Meldung jedoch zweimal vorgenommen, obwohl die Forderung nachhaltig bestritten wurde. Daher gingen die Richter von bedingtem Vorsatz aus. Zudem komme die Tatsache, dass die Bank trotz mehrfacher Aufforderungen und dem Nachweis der Rechtswidrigkeit keine Löschung vornehmen wollte. Sie habe zumindest billigend einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kauf genommen.
Der Kunde sei in seinem sozialen Ansehen durch den Negativeintrag beeinträchtigt und habe einen erheblichen Nachteil erlitten. Schließlich habe deswegen die Hausbank den geplanten Kredit verweigert und die Kreditkarte gekündigt. Für dieses grob pflichtwidrige Verhalten erkannte das OLG Hamburg eine Verdoppelung des Schadensersatzes auf 4.000 EUR (OLG Hamburg, Urt. v. 10.01.2024 - Az.: 13 U 70/23).