Folgen Sie uns auch auf Social Media:

Mobiles Halteverbot - wer übernimmt die Abschleppkosten eines Fahrzeugs?

Alle Artikel
20/2/24
3
Min. Lesezeit
Halteverbot
Ein mobiles Halteverbot trifft Verkehrsteilnehmer mit ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen häufig unerwartet. Eine veränderte Parksituation, auf die sie sich ständig einstellen sollten, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied. Denn Fahrzeuge dürfen auch in einem nachträglich eingerichteten Halteverbot abgeschleppt werden. Die Richter stellten klar, wer die Kosten dafür trägt, hängt von der Vorlaufzeit ab.

Was ist ein mobiles Halteverbot?

Ein mobiles Halteverbot gehört häufig zu den unangenehmen Überraschungen für Verkehrsteilnehmer. Es darf nahezu überall aufgestellt werden, z. B. vor einem Straßenfest, einer Baustelle oder wegen eines Umzugs. Voraussetzung ist, dass es von der Gemeinde oder der Stadt genehmigt wurde.

Autofahrer, die ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt haben, stehen Stunden später unerwartet im verbotenen Bereich. Wer mehrere Tage parkt, z. B. während des Urlaubs, findet bei der Rückkehr womöglich nur noch einen leeren Parkplatz vor. Denn auch bei einem mobilen Halteverbot dürfen Fahrzeuge abgeschleppt werden. Es handelt sich um eine sogenannte „Allgemeinverfügung“, bei der es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Parkverbots ankommt.

Hinweis: Die gesetzlichen Voraussetzungen des Parkverbots werden im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt, die Durchsetzung und Gebührenerhebung in der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die Vorlaufzeit ist entscheidend

Nach Auffassung des BVerwG dürfen Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass Parkmöglichkeiten auch noch vier Tage später vorhanden sind. Damit sich die Fahrer jedoch darauf einstellen können, müssen Halteverbotsschilder rechtzeitig aufgestellt werden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen. Unter „Vorlaufzeit“ wird die Zeit zwischen dem erstmaligen Aufstellen der Verkehrszeichen und dem Zeitpunkt verstanden, ab dem ein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden darf.

Das Schild für ein mobiles Halteverbot entspricht dem bekannten Schild für ein absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283). Die Beschilderung erfolgt durch die zuständige Verwaltung oder durch die Polizei. Die Ankündigung kann jedoch auch in Form einer öffentlichen Bekanntmachung oder eines Aushangs erfolgen.

Wichtig: Wird die Vorlaufzeit nicht eingehalten, dürfen nach dem Abschleppvorgang beim Halter keine Kosten geltend gemacht werden.

Wer trägt beim mobilen Halteverbot die Abschleppkosten?

Wer im Parkverbot steht und abgeschleppt wird, der trägt in der Regel die Kosten für den Abschleppdienst und die Verwaltungskosten. Bei der nachträglich eingerichteten Halteverbotszone hängt die Kostenfrage davon ab, mit welcher Vorlaufzeit das entsprechende Verkehrsschild aufgestellt wurde. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Halterin eines vom Parkplatz entfernten Fahrzeugs erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen kostenpflichtig gewesen wäre. Diese wurden jedoch von der Stadt nicht eingehalten.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 vor dem Haus geparkt und war anschließend verreist. Am nächsten Tag (20.08.) wurden vormittags zwei mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, da am 23. und 24. 08. zwischen 07.00 und 18.00 Uhr ein privater Umzug geplant war. Nachdem das Fahrzeug am 23.08. nachmittags noch in der mobilen Halteverbotszone gestanden hatte, gab ein Mitarbeiter - nach erfolglosem Klingeln an der Wohnungstür der Klägerin - das Abschleppen des Fahrzeugs in Auftrag.

Die Klägerin, die nach ihrem Urlaub am 05.09.2013 ihr Auto im Betriebshof der Stadt abholen musste, bezahlte für den Abschleppdienst 176,98 EUR zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 62 EUR. Sie forderte im Klageweg die Erstattung der Kosten und die Aufhebung des Gebührenbescheids ein.

BVerwG: Kostenpflichtiges Abschleppen frühestens ab dem vierten Tag

Nachdem die Halterin in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, gab das BVerwG der Klage statt (24.05.2018, Az. 3 C 25.16). Die Richter stellten fest, dass ein Fahrzeughalter Vorsorge für den Fall treffen müsse, dass sich während seiner Abwesenheit die Verkehrslage ändere. Es müsse eine Person beauftragt werden, die das Fahrzeug im Notfall umparken könne.

Andernfalls dürfe es erst am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 1996 entschieden (BVerwG,11. 12. 1996, Az. 11 C 15.95). Der vom Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, 48 h reichten aus, folgte das BVerwG nicht. Verkehrsteilnehmer würden dadurch unangemessen belastet.

Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug zwar nach 72 h abgeschleppt worden, allerdings nicht nach drei vollen Tagen. Die Klägerin müsste die Kosten erst übernehmen, wenn es am vierten Tag nach Vorankündigung des mobilen Halteverbots entfernt worden wäre. Die Richter verurteilten die Beklagte, die Abschleppkosten von 176,98 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Werbeskandal: Nutzer von Facebook und Instagram betroffen
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Konten betroffen sind und nutzen Sie ein kostenfreies Erstgespräch
Jetzt kostenlos prüfen
Werbeskandal: Nutzer von Facebook und Instagram betroffen
Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Konten betroffen sind und nutzen Sie ein kostenfreies Erstgespräch
Jetzt kostenlos prüfen
In diesem Artikel

Ähnliche Artikel

Das könnte Sie auch interessieren

Stimmen unserer Mandanten

Echte Erfahrungsberichte unserer Mandanten

Vertrauen aufgebaut, Probleme gelöst - Unsere Mandanten teilen ihre Erfahrungen mit uns.

Die Kanzlei ist Spitze. Prompte Beratung: professionell und vollkommen erklärend; der Vorgang zur Beitragsreduzierung bei der AXA lief zügig und glatt ab. Preis Leistungsverhältnis der Kanzlei ist super. Ich kann diese Kanzlei absolut empfehlen.
Wolfgang Spoelgen
Google-Bewertung
Bisher kann ich nur postiv von der Kanzlei sprechen. Sind sehr freundlich und hilfsbereit
Karoline Offelmann
Google-Bewertung
Professionell mein Anliegen behandelt und zum Erfolg geführt. Stets freundlich und kompetent. Abwicklung per Telefon und/oder Email war problemlos. Ich würde diese Kanzlei wieder wählen. Besten Dank!
Karsten Alex Krause
Google-Bewertung
Sehr zufrieden. Vollste Transparenz bezüglich der Kosten. Anliegen werden rasch bearbeitet.
Michael Hof
Google-Bewertung
Mit der Beratung zum Tarifwechsel in meiner PKV sehr zufrieden. Beratung und Wechsel haben sich finanziell gelohnt. Alles zügig und wie vorher zugesagt und abgesprochen durchgeführt. Beratungsgebühr wird sich innerhalb 4 Monate amortisieren.
Rene Farmer
Google-Bewertung
Sehr nettes Gespräch und sehr informativ. Vielen lieben Dank für die schnelle Auskunft! Immer wieder gerne sehr kompetent....
Yvonne Pfaffe
Google-Bewertung
Trotz meiner Angst vor diesem Telefonat wurde ich sehr gut beraten und beruhigt. Fühlte mich wohl und gut aufgehoben. Bin dankbar jetzt Hilfe zu bekommen ohne Angst vor diesem Schritt haben zu müssen in eine Insolvenz zu gehen. Danke dafür.
Diana Lehmann
Google-Bewertung
Absolut fair und super Service! Man wird super beraten, um die richtige Entscheidung zu treffen. Vielen Dank für euren Support.
Abu Yaser
Google-Bewertung
Bekannt aus
Logo SternTVLogo BILD
Der Ablauf

So können Sie Ihre Anfrage schnell & einfach stellen

Ihr Weg zur Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

1

Thema wählen & Formular ausfüllen

Sie füllen ganz einfach das mehrstufige Formular aus und lassen uns die Daten zukommen.
Thema oder Abteilung auswählen
2

Kostenloser Erstkontakt

Buchen Sie einen Termin und wir klären alle Fragen zum weiteren Vorgehen. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
3

Beauftragung

Sind alle Fragen geklärt, beauftragen Sie uns ganz einfach online – und schon geht’s los!

Jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen!