Was ist ein mobiles Halteverbot?
Ein mobiles Halteverbot gehört häufig zu den unangenehmen Überraschungen für Verkehrsteilnehmer. Es darf nahezu überall aufgestellt werden, z. B. vor einem Straßenfest, einer Baustelle oder wegen eines Umzugs. Voraussetzung ist, dass es von der Gemeinde oder der Stadt genehmigt wurde.
Autofahrer, die ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt haben, stehen Stunden später unerwartet im verbotenen Bereich. Wer mehrere Tage parkt, z. B. während des Urlaubs, findet bei der Rückkehr womöglich nur noch einen leeren Parkplatz vor. Denn auch bei einem mobilen Halteverbot dürfen Fahrzeuge abgeschleppt werden. Es handelt sich um eine sogenannte „Allgemeinverfügung“, bei der es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Parkverbots ankommt.
Hinweis: Die gesetzlichen Voraussetzungen des Parkverbots werden im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt, die Durchsetzung und Gebührenerhebung in der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Vorlaufzeit ist entscheidend
Nach Auffassung des BVerwG dürfen Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass Parkmöglichkeiten auch noch vier Tage später vorhanden sind. Damit sich die Fahrer jedoch darauf einstellen können, müssen Halteverbotsschilder rechtzeitig aufgestellt werden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen. Unter „Vorlaufzeit“ wird die Zeit zwischen dem erstmaligen Aufstellen der Verkehrszeichen und dem Zeitpunkt verstanden, ab dem ein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden darf.
Das Schild für ein mobiles Halteverbot entspricht dem bekannten Schild für ein absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283). Die Beschilderung erfolgt durch die zuständige Verwaltung oder durch die Polizei. Die Ankündigung kann jedoch auch in Form einer öffentlichen Bekanntmachung oder eines Aushangs erfolgen.
Wichtig: Wird die Vorlaufzeit nicht eingehalten, dürfen nach dem Abschleppvorgang beim Halter keine Kosten geltend gemacht werden.
Wer trägt beim mobilen Halteverbot die Abschleppkosten?
Wer im Parkverbot steht und abgeschleppt wird, der trägt in der Regel die Kosten für den Abschleppdienst und die Verwaltungskosten. Bei der nachträglich eingerichteten Halteverbotszone hängt die Kostenfrage davon ab, mit welcher Vorlaufzeit das entsprechende Verkehrsschild aufgestellt wurde. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Halterin eines vom Parkplatz entfernten Fahrzeugs erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen kostenpflichtig gewesen wäre. Diese wurden jedoch von der Stadt nicht eingehalten.
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 vor dem Haus geparkt und war anschließend verreist. Am nächsten Tag (20.08.) wurden vormittags zwei mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, da am 23. und 24. 08. zwischen 07.00 und 18.00 Uhr ein privater Umzug geplant war. Nachdem das Fahrzeug am 23.08. nachmittags noch in der mobilen Halteverbotszone gestanden hatte, gab ein Mitarbeiter - nach erfolglosem Klingeln an der Wohnungstür der Klägerin - das Abschleppen des Fahrzeugs in Auftrag.
Die Klägerin, die nach ihrem Urlaub am 05.09.2013 ihr Auto im Betriebshof der Stadt abholen musste, bezahlte für den Abschleppdienst 176,98 EUR zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 62 EUR. Sie forderte im Klageweg die Erstattung der Kosten und die Aufhebung des Gebührenbescheids ein.
BVerwG: Kostenpflichtiges Abschleppen frühestens ab dem vierten Tag
Nachdem die Halterin in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, gab das BVerwG der Klage statt (24.05.2018, Az. 3 C 25.16). Die Richter stellten fest, dass ein Fahrzeughalter Vorsorge für den Fall treffen müsse, dass sich während seiner Abwesenheit die Verkehrslage ändere. Es müsse eine Person beauftragt werden, die das Fahrzeug im Notfall umparken könne.
Andernfalls dürfe es erst am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 1996 entschieden (BVerwG,11. 12. 1996, Az. 11 C 15.95). Der vom Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, 48 h reichten aus, folgte das BVerwG nicht. Verkehrsteilnehmer würden dadurch unangemessen belastet.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug zwar nach 72 h abgeschleppt worden, allerdings nicht nach drei vollen Tagen. Die Klägerin müsste die Kosten erst übernehmen, wenn es am vierten Tag nach Vorankündigung des mobilen Halteverbots entfernt worden wäre. Die Richter verurteilten die Beklagte, die Abschleppkosten von 176,98 EUR an die Klägerin zu zahlen.