Flexibles Aufstellen der E-Scooter war erlaubt
Die Vermieterin war zum Zeitpunkt des Sturzes im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis für 500 E-Scooter im Bremer Stadtgebiet. Beim genutzten Free-floating-Modell konnten die Roller ohne festen Standort im öffentlichen Raum genutzt und wieder abgestellt werden.
Die Roller, über die der Mann fiel, standen quer zur Hauswand und verdeckten so die Leitlinie für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen. Den ersten der beiden erkannte der Mann mit seinem Langstock, bemerkte beim Darübersteigen aber nicht den zweiten E-Scooter dahinter. Als er über die Roller steigen wollte, fiel er über das Trittbrett des zweiten E-Scooters und verletzte sich.
Die Vermieterin haftet nicht
Eine Haftung der Vermieterin nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) scheidet wegen § 8 Nr. 1 StVG aus, weil es sich bei E-Scootern um Kleinstfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeiten von weniger als 20 Kilometern pro Stunde handelt.
Eine deliktsrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt ebenfalls nicht in Frage. Zwar besteht eine Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin, diese umfasst aber nicht besonders eigenartige und fernliegende Umstände.
In der Sondernutzungserlaubnis wird gefordert, dass beim Abstellen der Roller 1,5 Meter als Restgehwegbreite frei bleiben muss. An der Unfallstelle betrug sie mit 4,35 Meter fast dreimal so viel. Ein besonderes Gefahrenpotenzial erkannte das OLG an dieser Stelle ebenfalls nicht, weshalb das Aufstellen der E-Scooter quer zur Hauswand erlaubt war.
Die E-Scooter waren also nicht entgegen der Sondernutzungserlaubnis abgestellt. Spezielle Schutzmaßnahmen für Sehbehinderte musste die Vermieterin ebenfalls nicht treffen. Als Begründung dafür führte das OLG Bremen die in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht gewollte Zulassung der Geräte an.
Die Sondernutzungserlaubnis entspricht darüber hinaus den Ansprüchen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die im Rang einfachen Bundesrechts beachtet werden und zur Auslegung genutzt werden muss. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde durch das OLG Bremen ausgeschlossen, obwohl E-Scooter verhältnismäßig neu sind. Nach Ansicht des Gerichts gibt es genügend vergleichbare Rechtsprechung zu Fahrrädern und Mopeds.