Begründung des OLG Celle: Staatliche Zulassung für Fernlehrgänge erforderlich
In dem konkreten Fall wollte eine Frau kurz nach Vertragsabschluss ihren Online-Coaching-Vertrag beenden. Umgehend wurde sie vom Anbieter des Coaching-Vertrages zur Zahlung der Gebühren verklagt. Der Anbieter argumentierte, dass die Frau aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht berechtigt sei, sich vom Vertrag zu lösen. Das Oberlandesgericht Celle folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Stade den Vertrag wegen der hohen Gebühren als sittenwidrig eingestuft. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung, da ein „besonders grobes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB bestehe.“ Dagegen wendete sich der Kläger, scheiterte aber im Berufungsverfahren. Das OLG Celle legte in seiner Begründung den Schwerpunkt auf die fehlende Zulassung des Anbieters für Fernlehrgänge. Nach dem FernUSG benötigt der Anbieter eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Sobald sie nicht vorliegt, ist ein geschlossener Online-Coaching-Vertrag nichtig. Der Kläger hatte in diesem Fall keine Zulassung von der ZFU, weshalb der Vertrag nichtig war. Tatsächlich verfügen viele Anbieter von Online-Coachings nicht über eine Zulassung für Fernlehrgänge.
Rückabwicklung eines Online-Coaching-Vertrags auch für Unternehmer möglich
Im Urteil machte das OLG Celle zudem klar, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher gilt, sondern auch für Unternehmer. Der Begriff des „Verbrauchers“ wird nicht im FernUSG erwähnt (ausgenommen im § 3 Abs. 3 FernUSG). Ebenso ist keine Vorschrift im Gesetz ersichtlich, woraus sich ableiten lässt, dass dieses Gesetz ausschließlich nur für Verbraucherverträge gilt. Die Feststellung, dass Coaching-Verträge ohne die erforderliche Zulassung auch dann nichtig sind, wenn sie von Unternehmern abgeschlossen wurden, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Online-Coaching-Anbieter haben oft darauf geachtet, dass die Verträge als Unternehmer und nicht als Verbraucher abgeschlossen werden, da allein Verbraucher über ein Widerrufsrecht verfügen.
Hinweis:
Im Schlusssatz seines Urteils hat das OLG Celle die Revision nicht zugelassen, obwohl bisher keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Diese Rechtsprechung eröffnet die Möglichkeit, erfolgreich gegen unseriöse Online-Coaches vorzugehen. Sollte der Coaching-Vertrag nicht unter das FernUSG fallen, bestehen immer noch andere Möglichkeiten aus dem Vertrag auszusteigen. Die Frage, ob eine Rückabwicklung möglich ist, erfordert stets eine individuelle Prüfung. Einige Verfahren unserer Kanzlei wurden außergerichtlich bereits mit Erfolg gegen Anbieter durchgeführt, wobei unsere Mandanten von dem jeweiligen Anbieter nach Erhalt unseres außergerichtlichen Schreibens ohne weitere Diskussion ihr Geld zurückerhielten.