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OLG Hamburg: Kununu muss Klarnamen von Bewertenden an Arbeitgeber weiterreichen oder Bewertung löschen

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4/3/24
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Weil Arbeitgeber im Netz ungern negative Kommentare über sich lesen, wollen die bewertenden Mitarbeiter lieber anonym bleiben, z. B. auf der Internetplattform Kununu. Eine Arbeitgeberin zweifelte nun die Echtheit einer Bewertung an und forderte die Herausgabe des Klarnamens oder die Löschung. Ein Dilemma, das durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg verstärkt wird.

Was ist eine Arbeitgeber-Bewertungsplattform?

Bewertungen im Internet sind von großer Bedeutung und erstrecken sich auf verschiedene Bereiche wie Restaurants oder Produkte in Onlineshops. Unternehmen zu bewerten, bei denen man beschäftigt war oder sich beworben hatte, blieb lange ein Tabu. Es war daher kaum möglich, sich beispielsweise vor einer Bewerbung über die Arbeitsbedingungen zu informieren.

Das änderte sich, als die ersten Arbeitgeber-Bewertungsplattformen entstanden. Aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer, Bewerber und Auszubildende konnten nun anonyme Bewertungen über ein Unternehmen veröffentlichen. Zu den ersten Websites gehörte „Kununu“. Das Unternehmen wurde 2007 in Wien gegründet und ist seit 2013 ein Tochterunternehmen von New Work SE. Offenbar hatten die Entwickler der Internetplattform den Bedarf richtig eingeschätzt, denn inzwischen wurden über 5,3 Millionen Bewertungen zu einer Million Arbeitgebern veröffentlicht. Täglich kommen rund 1.000 neue Bewertungen zu etwa 500 Unternehmen hinzu.

Arbeitgeberin vermutet Fake-Bewertung und klagt

Nicht jedes Unternehmen fühlt sich dabei ausreichend wertgeschätzt und erkennt den Nutzen des anonymen Feedbacks. Die meisten Arbeitgeber achten darauf, in der Öffentlichkeit als attraktiv zu erscheinen. Eine negative Bewertung trübt das Image und kann dazu führen, dass weniger Bewerbungen eingehen und sich qualifiziertes Fachpersonal anderweitig orientiert. Das befürchtete offenbar auch ein Unternehmen, das kritisch eingeschätzt worden war. Die Verantwortlichen bezweifelten die Echtheit der Bewertung und forderten die Löschung.

Rückfragen von Arbeitgebern hatte das Bewertungsunternehmen bisher durch die Vorlage anonymisierter Nachweise beantwortet. Nachdem die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hatte, wandte sich Kununu deshalb an die Bewertenden. Die Nutzer sollten Nachweise erbringen, dass sie tatsächlich bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen seien.

Die eingereichten Unterlagen der Nutzer waren teils anonymisiert, was die Klägerin erneut nicht akzeptierte. Sie forderte die Löschung der Einträge. Einen Anspruch darauf erkannten die Betreiber der Bewertungsplattform jedoch nicht und lehnten die Löschung ab.

OLG Hamburg: Arbeitgeber müssen anhand des Klarnamens prüfen können, ob eine Bewertung echt ist

Den Antrag auf einstweilige Verfügung lehnte das Landgericht (LG) Hamburg ab (08.01.2024, Az. 324 O 559/23). Nach Auffassung der Richter seien die eingereichten Unterlagen ausreichend. Die Vorlage komplett ungeschwärzter Nachweise sei nicht notwendig.

Die Arbeitgeberin sah das anders und verfolgte die einstweilige Verfügung weiter.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beurteilte die Rechtslage in einer Eilentscheidung neu und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Arbeitgeberin müsse die tatsächlichen Gegebenheiten nach einer negativen Bewertung überprüfen können, was u. U. nur unter Angabe des Klarnamens eines Bewertenden möglich sei. Andernfalls habe der Arbeitgeber Anspruch auf Löschung (gem. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).

Der Portalbetreiber sei verpflichtet nachzuweisen, dass es sich nicht um unechte Bewertungen handle. Bestünden daran Zweifel, sei der Eintrag dauerhaft zu löschen. Das Bewertungsunternehmen dürfe die Nennung des Klarnamens auch nicht im Hinblick auf den Datenschutz verweigern. Der Verfasser einer Bewertung trage jederzeit das Risiko, dass seine Anonymität aufgehoben werden könnte (OLG Hamburg, 09.02.2024, Az. 7 W 11/24).

Die Richter des OLG stellten auch fest, dass es nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn mehrere kritische Einschätzungen zu einem Unternehmen als unechte Bewertungen beanstandet würden. Es sei durchaus denkbar, dass zu einem Arbeitgeber mehrere Eintragungen erfolgten, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen basierten.

Damit baut das Urteil des OLG Hamburg auf den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH) für Internetplattformen auf, in denen die Betreiber bei Bedarf zur Offenlegung verpflichtet wurden (BGH, 9.8.2022, Az.VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff).

Betroffene Mitarbeiter sollten frühzeitig Rat suchen

Im Ergebnis sollten Sie als Nutzer oder Nutzerin bei Kununu und anderen Bewertungsplattformen in Zukunft damit rechnen, dass die Betreiber gezwungen sind, Ihre Identität offenzulegen. Lassen Sie sich vor einem Eintrag oder bei Aufforderung des Portalbetreibers, Nachweise für eine kritische Bewertung zu erbringen, durch einen Rechtsanwalt beraten. Das gilt insbesondere, wenn Sie negative Entwicklungen in Ihrem Arbeitsverhältnis feststellen, die möglicherweise auf Ihrer negativen Bewertung des Arbeitgebers beruhen.

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