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Pflichtteilsanspruch trotz Enterbung

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4/9/24
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Wer durch den Verstorbenen enterbt wird, dem bleibt unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch. Das gilt beispielsweise für Ehepartner, leibliche oder adoptierte Kinder. Nur unter besonderen Umständen kann einem Kind der Anspruch ganz entzogen werden. Unsere Experten erklären Ihnen, was rund um den Pflichtteil wichtig ist.

Was ist ein Pflichtteil im Erbrecht?

Erblasser haben Testierfreiheit, das heißt, sie können ihr Vermögen im Testament oder Erbvertrag nach eigenen Wünschen verteilen. Bleibt dabei ein Ehepartner oder Kind außen vor, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil, d. h. auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte hat damit einen Zahlungsanspruch gegen die Erben, wird jedoch nicht Miterbe in einer Erbengemeinschaft.

Wichtig: Nicht nur bei Enterbung ist der Pflichtteil auszuzahlen. Auch ein Erbe, der durch Auflagen oder ein Vermächtnis eingeschränkt bzw. beschwert ist und aus diesen Gründen den Erbteil ausschlägt, ist pflichtteilsberechtigt.

Hat ein Kind denselben Anspruch?

  • Grundsätzlich haben auch Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Das gilt nicht nur für leibliche, sondern auch für adoptierte und noch nicht geborene, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte Kinder.
  • Enkel sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt, sofern der Elternteil, der direkt vom Erblasser abstammt, vorverstorben ist. Analog dazu können auch Urenkel den Anspruch geltend machen.
  • Das gilt auch für die Ehepartner bzw. die Eltern eines kinderlosen Verstorbenen.
  • Keinen Pflichtteilsanspruch haben u. a. geschiedene Ehepartner, nichteheliche Lebensgefährten, Geschwister, Stiefkinder oder Stiefeltern.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets in Form von Geld zu begleichen. Die Erben haben kein Recht, stattdessen nur Sachwerte anzubieten; der Pflichtteilsberechtigte darf diese auch nicht verlangen. Es erfolgt keine automatische Auszahlung. Der Betrag wird zwar mit dem Tod des Erblassers fällig, muss jedoch abgerufen werden. Dabei richtet sich der Anspruch gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft, nicht gegen einen eingesetzten Testamentsvollstrecker.

Auf Nachfrage haben die Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu geben sowie einen Einblick in das Nachlassverzeichnis zu gewähren (§ 2314 BGB). Werden Auskünfte verweigert, kann die anfragende Person diese gerichtlich einfordern.

Verjährungsfristen

Selbstverständlich steht der Anspruch nicht unbegrenzt zur Verfügung. Er verjährt üblicherweise bereits nach 3 Jahren, spätestens jedoch nach 30 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers erfahren hat.

Tipp: Unter Umständen kann ein Pflichtteilsanspruch schon vorzeitig ausgezahlt werden: Statt der Auszahlung im Erbfall wird dazu eine einmalige Abfindung in gleicher Höhe zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart. Ein solcher Vertrag ist notariell zu beurkunden.

Was ist ein Pflichtteilergänzungsanspruch?

Erblasser versuchen häufig die Pflichtteile zu reduzieren, indem sie frühzeitig Teile des Vermögens verschenken. Dem wirkt der Gesetzgeber inzwischen entgegen: Hat der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen an Dritte vorgenommen, besteht im Erbfall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Durch diesen erhöht sich der gesetzliche Pflichtteil wieder. Die Höhe orientiert sich am Wert der Schenkung, der sich pro Jahr um 10 Prozent reduziert.

Ein Beispiel: Erfolgte eine Schenkung 10 Jahre vor dem Erbfall, wird diese nur zu 10 Prozent bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs berücksichtigt. Eine Schenkung unmittelbar vordem Tod des Erblassers zählt zu 100 Prozent.

Kann einem Kind ein Pflichtteil entzogen werden?

Der gesetzliche Pflichtteil kann unter Umständen reduziert oder sogar ganz entzogen werden. Allerdings darf der Erblasser einem Kind den Pflichtteil nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen. Dafür müssen gemäß § 2333 BGB folgende Gründe vorliegen:

„(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird …“.

Wichtig: Die detaillierten Entziehungsgründe des Pflichtteils müssen im Testament ausführlich erläutert werden. Dazu empfiehlt sich die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht.

Wir setzen Ihren Pflichtteilsanspruch durch!

Erben sind meist wenig begeistert, wenn ein Angehöriger zwar enterbt wurde, aber dennoch einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Schließlich schmälert das die zu verteilende Erbmasse. Da die pflichtteilsberechtigte Person kein „richtiger Erbe“ ist, werden ihr oft Auskünfte über den Nachlass und letztlich auch die Auszahlung verweigert. Eine unangenehme Situation für alle Beteiligten.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Experten für Erbrecht. Wir ermitteln einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch, beschaffen Ihnen die gewünschten Auskünfte über den Nachlass und sorgen für die Auszahlung Ihres Pflichtteils. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wir setzen uns für Sie ein.

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