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Räum- und Streupflicht: Das gilt für Eigentümer und Mieter

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5/2/24
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Schnee
Wenn es kalt wird, wirft die Räum- und Streupflicht einige Fragen bei Eigentümern und Mietern auf. Die Ortssatzungen schreiben vor, dass Gehwege zu bestimmten Zeiten auch im Winter schnee- und eisfrei sein müssen. Gefordert sind nicht nur Eigentümer, sondern häufig auch Mieter.

Was bedeutet die Räum- und Streupflicht?

Gemeinden und Städte haben eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, die sich auf Fahr- und Gehwege bezieht. Die Verantwortung für die Bürgersteige und Gehwege an Häusern übertragen sie in ihren Ortssatzungen häufig auf die Haus- und Grundbesitzer. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass der Bürgersteig auf der Grundstücksseite möglichst gefahrlos genutzt werden kann.

Zusätzlich sind sie verpflichtet, die Zugänge zum Haus, zum Briefkasten oder zu den Mülltonnen von Eis- und Schnee zu befreien. Davon entbindet auch kein Schild mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“ o. Ä. (OLG Karlsruhe, 22.09.2004, Az. 7 U 94/03).

Die Wege sollten in einer Breite von etwa 1,20 bis 1,50 m freigeräumt werden, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Naumburg, 11.05.2012, Az. 10 U 44/11). Bei andauerndem Schneefall oder starker Eisbildung muss ggf. mehrmals täglich geräumt werden.

Müssen Mieter Schnee räumen?

Haus- und Grundbesitzer können ihre Mieter oder Pächter in die Pflicht nehmen. Das geht jedoch nicht spontan, sondern muss eindeutig in einem Miet- oder Pachtvertrag geregelt sein. Der Punkt kann entweder direkt im Vertrag behandelt oder auf die Hausordnung Bezug genommen werden, die Bestandteil des Mietvertrages ist (OLG Frankfurt, 22.09.1988, Az. 16 U 123/87).

In jedem Fall muss die Aufgabe der gesamten Hausgemeinschaft bzw. allen Pächtern übertragen werden. Die Verpflichtung nur bestimmter Personen ist unzulässig. Mieter oder Pächter dürfen den Winterdienst jedoch gleichmäßig unter sich aufteilen, beispielsweise im wöchentlichen Wechsel. Generell besteht jedoch auch bei der Delegation der Arbeiten eine Überwachungspflicht für die Eigentümer.

Keine Räum- und Streupflicht zu jeder Tages- und Nachtzeit

Selbstverständlich kann niemandem zugemutet werden, auch nachts zum Schneeschieber und Eiskratzer zu greifen. Daher ist die Räum- und Streupflicht zeitlich begrenzt: In der Regel muss an Werktagen morgens spätestens um 07.00 Uhr und abends meist bis 20.00 oder 21.00 Uhr geräumt bzw. gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt und endet die Verpflichtung ca. 1-2 Stunden später bzw. früher. Die konkreten Zeiten finden sich in der geltenden Ortssatzung.

Alternative: professioneller Räumdienst

Gemeinden und Städte legen für die Räum- und Streupflicht konkrete Zeiträume fest. Um sicherzustellen, dass der Winterdienst immer ordnungsgemäß ausgeführt wird, können Eigentümer entweder einen Hausmeisterservice oder sonstige Anbieter für Winterdienste beauftragen. Sie müssen jedoch auch hier kontrollieren, ob der jeweilige Dienstleister seinem Auftrag nachkommt.

Tipp: Die Kosten für den professionellen Räumdienst können Eigentümer auf Mieter bzw. Pächter umlegen. Sie sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar.

Folgen bei Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht

Wird der Winterdienst vernachlässigt, kann die Gemeinde eine Geldbuße verhängen. Passiert auf dem nicht geräumten oder gestreuten Bürgersteig bzw. Zugangsweg ein Unfall, haften die für den Winterdienst verantwortlichen Personen.

Geschädigte können Schmerzensgeld und Schadensersatz für erlittene Verletzungen fordern (§ 823 BGB). Je nach Unfall kann es zu bleibenden Schäden und langwierigen Folgebehandlungen mit entsprechend hohen Entschädigungsforderungen kommen.

Tipp: Wurde die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß durchgeführt, springt bei einem Unfall meist die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer bzw. die Privathaftpflichtversicherung ein.

OLG Sachsen-Anhalt: Gestürzter Mieter wird nicht entschädigt

Von der Haftung befreit ist eine ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommende Hausgemeinschaft, wenn einer der Mitverantwortlichen stürzt. Das entschied das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (27.02.2014,Az. 2 U 77/13). Der Mieter war auf dem Privatweg zwischen Hauseingangstür und Grundstücksgrenze ausgerutscht, da die Hausgemeinschaft den Winterdienst vernachlässigt hatte.

Grund der Entscheidung war, dass der Mieter „in Kenntnis der Nichtdurchführung des Winterdienstes einen eisglatten Privatweg ohne vorherige Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen eine Rutschgefahr“ genutzt habe. Eine Entschädigungspflicht entstünde, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenteilung vereinbart hätte.

OLG Hamm: Mieter und Verwalter ersetzen keine Kontrolle durch Eigentümer

Eine klare Aufgabenteilung gab es dagegen in einem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte (21.12.2012, Az. 9 U 38/12). Eine Mieterin war vor dem Haus, in dem sie wohnte, bei einem Glatteisunfall erheblich verletzt worden. Zuständig für den Räum- und Streudienst war per Schneeräumplan jeweils ein bestimmter Mieter. Die Geschädigte argumentierte, die Eigentümer hätten die Durchführung des Winterdienstes nicht ausreichend kontrolliert. Das Landgericht Bochum hatte ihr überwiegend Recht gegeben und 10.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen.

Die Richter des OLG Hamm sahen dies ähnlich: Die Haftung der Eigentümer ergebe sich aus ihrer Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht. Es genüge nicht die alleinige Bestellung eines Verwalters.

Was sollten Sie bei einem Unfall tun?

Wenn Sie aufgrund von Glatteis oder Schnee stürzen, sollte neben der ärztlichen Versorgung und Bestätigung Ihrer Verletzungen die Beweissicherung im Vordergrund stehen. Nach der Auffassung des BGH müssen „Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt“ (Az. VI ZR 138/11).

Um Ansprüche geltend zu machen, sind beispielsweise Fotos des entsprechenden Gehwegabschnitts sowie die Aussagen und Kontaktdaten von Zeugen sinnvoll. Ein erfahrener Fachanwalt unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

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