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So beschränken Sie bei einer Erbschaft die Haftung

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3/9/24
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Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Das heißt, Sie haften für sämtliche Verbindlichkeiten; wenn es sein muss, auch mit Ihrem privaten Vermögen. Innerhalb der ersten drei Monate nach der Annahme des Erbes können Sie sich noch einen Überblick über den Nachlass verschaffen, ohne Schulden begleichen zu müssen. Innerhalb dieser Zeit dürfen Gläubiger ihre Forderungen zwar gerichtlich geltend machen, nicht aber vollstrecken lassen. Ist der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet, sollte die Haftung begrenzt werden. Damit bleibt das eigene Vermögen trotz der Forderungen von Nachlassgläubigern unangetastet.

Schützen Sie Ihr Privatvermögen durch Haftungsbeschränkung

Wenn Sie Ihr Privatvermögen schützen möchten, stehen Ihnen zur Haftungsbeschränkung verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Diese können vorübergehend oder endgültig, gegenüber einzelnen oder allen Nachlassgläubigern wirken.

Nachlassverwaltung

Um die Haftung zu begrenzen, können Sie gemäß § 1975 BGB beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Diesen Antrag stellen Sie persönlich im Nachlassgericht Ihres Wohnorts (315 ff. InsO) oder per Brief. Das ist bis zu 2 Jahre nach dem Anfall der Erbschaft möglich. Daraufhin bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter, der bis zur Begleichung aller Verbindlichkeiten eingesetzt bleibt. Er selbst wird ebenfalls aus dem Nachlass bezahlt.

Reicht das Vermögen des Verstorbenen nicht aus, beantragt der Nachlassverwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren. Im umgekehrten Fall, wenn der Nachlass die Schulden übersteigt, wird der Restbetrag an die Erben ausgezahlt.

Nachlassinsolvenzverfahren

Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden (§§ 1975 ff. BGB). Dieses Verfahren betrifft lediglich die Erbschaft; Ihr persönliches Vermögen bleibt außen vor. Eine Antragstellung steht nicht nur dem Nachlassverwalter offen, sondern u. a. auch Ihnen als Erben (§ 317 InsO). Voraussetzung ist, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Zudem muss das zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) davon ausgehen können, dass die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für den Insolvenzverwalter vom Nachlass gedeckt sind.

Weiterhin gilt:

  • Zuständig für den Nachlassinsolvenzantrag ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser wohnte (§ 315 InsO). War die Person selbstständig tätig, ist für die Zuständigkeit der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit ausschlaggebend.
  • Sobald Sie Kenntnis von der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Erblassers haben, müssen Sie den Antrag unverzüglich stellen (§ 1980 BGB).
  • Wer ein Insolvenzverfahren fahrlässig nicht beantragt, weil er sich beispielsweise nicht über den Zustand des Nachlasses informiert hat, haftet gegenüber den Gläubigern.

Wie im regulären Insolvenzverfahren bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der den Nachlass verwaltet und zur Schuldentilgung verwertet. Mit den vorhandenen finanziellen Mitteln werden alle Verbindlichkeiten beglichen.

Reicht das Nachlassvermögen nicht aus, um die Kosten zudecken, lehnt das Gericht den Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse ab und stellt die Dürftigkeit des Nachlasses fest (§ 1990 BGB). Als Erbe werden Sie nach dem Gerichtsbeschluss darüber informiert. Dieser dient Ihnen auch als Nachweis, wenn Gläubiger mit Zahlungsaufforderungen an Sie herantreten.

Tipp: Falls Sie wie der Verstorbene überschuldet sind, können Sie als Erbe die Schulden zusammenführen lassen. Dann haben Sie die Möglichkeit, sämtliche Verbindlichkeiten im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung zu beseitigen. Lassen Sie sich vorher von einem Anwalt für Erbrecht und Insolvenzrecht beraten.

Dürftigkeitseinrede

Wenn der Nachlass nahezu nur aus Schulden besteht, können Sie die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen (§ 1990 BGB). Dabei müssen Sie sich ausdrücklich auf Ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen.

Wann haften Erben für die Sozialhilfe des Erblassers?

Wenn ein Verstorbener berechtigterweise Sozialhilfe erhalten hat, ist der Erbe gemäß § 102 SGB XII ggf. erstattungspflichtig. Das betrifft die Aufwände für die Sozialhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall, die das Dreifache des Grundbetrages übersteigen. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die das SGB (Sozialgesetzbuch) die Erbenhaftung auf den Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt.

Unsere Experten beraten Sie rund um die Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung im Nachlassfall bietet viele Möglichkeiten und einige Besonderheiten. Wer sich als Erbe absichern will, sollte sich von unseren Anwälten für Erbrecht und Insolvenzrecht beraten lassen. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation und helfen Ihnen, die Haftung auf das Nötigste zu beschränken.

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