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Transidentität in der Kommunikation - Meinungsfreiheit oder Beleidigung?

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2/1/24
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Frau mit Regenbogen Flagge
Transgeschlechtlichkeit in der öffentlichen Kommunikation schwankt häufig zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung. Die Entscheidungen des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main bzw. Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main stärken das Persönlichkeitsrecht transidenter Personen. Die Richter stellten jedoch auch klar, dass jede strittige Situation individuell und im Kontext zu beurteilen ist.

Transmenschen wehren sich gegen negative Äußerungen

Bei der Transsexualität (auch Geschlechtsinkongruenz, Transgeschlechtlichkeit oder Transidentität) identifizieren sich die Personen nicht mit dem Geschlecht, mit dem sie geboren worden sind. Ihre Umwelt kann das häufig nicht nachvollziehen und reagiert ablehnend. Transidente Personen werden weltweit angefeindet, bedroht, verletzt oder sogar getötet. Sie sind auch in Deutschland einem wachsenden gesellschaftlichen Druck ausgesetzt, der durch die Möglichkeiten der anonymen Onlinewelt noch verstärkt wird.

Immer mehr transgeschlechtliche Menschen wehren sich jedoch gegen die Anfeindungen.

Ist „#DubistEinMann“ eine Beleidigung?

Eine Journalistin zog gegen den Kommentar „#DubistEinMann“ auf der Plattform X (ehemals Twitter) vor Gericht.

  • Die Klägerin, Transfrau und Aktivistin, hatte auf der Plattform X um Unterstützung für das Selbstbestimmungsgesetz geworben. Dazu hatte sie diesen Beitrag veröffentlicht: „Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji)". TERF bedeutet Trans Exclusive Radical Feminism, also transausschließender Radikalfeminismus. TERFs argumentieren gegen die Selbstbestimmung der Transmenschen.
  • Daraufhin kommentierte die Beklagte mit „… timeschanged! #DubistEinMann."
  • Die Klägerin forderte im Eilverfahren, die Behauptung zu unterlassen, dass sie ein Mann sei.

Nachdem sie vor dem Landgericht Frankfurt erfolglos geblieben war, lehnte auch das Oberlandesgericht Frankfurt den Antrag ab. Sie zog diesen daraufhin zurück.

Begründung: Das OLG Frankfurt wägte die Meinungsfreiheit der Beklagten und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ab. Die Richter kamen zum Schluss, dass der Kommentar „#DubistEinMann“ als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sei. Das Hashtag-Zeichen verdeutliche, dass zu diesem Schlagwort Diskussionen eröffnet werden könnten und hier ein entsprechender Diskussionsbeitrag vorläge. Zwar sei eine ablehnende und polarisierende Haltung erkennbar, jedoch handle es sich nicht um eine Beleidigung.

„Transe“ – Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Abkürzung?

Das Landgericht Frankfurt am Main beschäftigte sich mit einer weiteren Klage, bei der es um Beleidigung einer Transfrau ging (Az. 2-03 O204/23):

  • Der Beklagte ist Blogger und veröffentlichte am 14.03.2023 einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“. Der Beklagte bezog sich auf einen anderen Artikel, zu dem die Klägerin Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, diesen Antrag jedoch zurückzog.
  • Die Klägerin, eine seit 40 Jahren als weiblich im Personenstandsregister eingetragene Transfrau, reichte gegen den Beklagten einen Unterlassungsantrag ein.

Das LG Frankfurt gab dem Unterlassungsantrag statt. Die Richter sahen zwar in der Überschrift des Blogs die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts läge jedoch vor. Es handle sich bei dem Begriff „Transe“ nicht um ein neutrales Kurzwort für eine transsexuelle Person. Vielmehr werde es umgangssprachlich beleidigend und abwertend eingesetzt. Die Formulierungen „totalitär tickend“ und „zieht den Schwanz ein“ verstärkten den abwertenden Eindruck.

Wann ist die Bezeichnung „biologischer Mann“ unzulässig?

Dieselbe Klägerin reichte eine weitere Klage beim LG Frankfurt ein:

  • Im Februar 2023 veröffentlichte der Beklagte einen Artikel, in dem es um eine gemeinnützige Stiftung ging. Von dieser wurde die Transfrau in einem Rechtsstreit gegen eine junge Biologin finanziell unterstützt. Die Biologin hatte behauptet, dass es nur zwei biologische Geschlechter gebe.
  • Die Klägerin klagte auf Unterlassung, da die Autoren sie als “biologische[n] Mann” bezeichneten. Sie sei der „über 60-jährige[n]Mann, der […] maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist”, unter dem die Biologin nun leide.

Das LG Frankfurt räumte zwar ein, dass eine scharfe, aggressive Sprache im Rahmen der freien Rede erlaubt sei. Die Beschreibung als über 60-jähriger Mann könne allerdings nicht als neutrale Feststellung verstanden werden. Die Äußerung wurde als verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend eingestuft. Die Richter gaben der Unterlassungsklage statt.

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