Verärgerter Mitarbeiter erwidert Gruß des Chefs nicht
Ein 46-jähriger Vertriebsgeschäftsführer, der seit 10 Jahren für ein Unternehmen in den Bereichen Bäckereigeräte und Bäckereimaschinen-Handel tätig war, erhielt zum 30.11. des Jahres seine Kündigung. Begründet wurde diese Entscheidung primär mit einer betrieblichen Umstrukturierung. Das vom Kläger betreute Gebiet werde aus Rentabilitätsgründen aufgelöst, erklärte die Arbeitgeberin. Sein restliches Gebiet werde künftig von Innendienstmitarbeitern betreut, die schon während seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten die Arbeiten miterledigt hätten.
Zudem sei die Kündigung auch aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Schließlich habe der Mitarbeiter den Geschäftsführer des Unternehmens während zweier Begegnungen nicht gegrüßt und damit seine Missachtung zum Ausdruck gebracht. Mit diesem Verhalten habe er ihn grob beleidigt.
Die Arbeitgeberin kündigte dem Außendienstmitarbeiter ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Dieser reichte daraufhin fristgerecht Kündigungsschutzklage ein.
Muss ein Mitarbeiter in der Freizeit höflich sein?
Der Vertriebsgeschäftsführer begründete sein Verhalten damit, dass sein Vorgesetzter ihm vorher zu verstehen gegeben habe, er wolle ihm wegen seiner Fehlzeiten kündigen. Seine Unfreundlichkeit hielt er für entschuldbar, schließlich habe es sich um zufällige Treffen außerhalb der Arbeitszeit gehandelt. Sein Verhalten als strafbare Beleidigung anzusehen, sei geschmacklos.
Die von der Arbeitgeberin angeführte Umstrukturierung im Außendienst sei ohnehin vorgeschoben und könne gar nicht umgesetzt werden, argumentierte der Kläger. Er sei problemlos mit den übrigen Außendienstmitarbeitern vergleichbar und durchaus bereit, bei Dienstreisen zu übernachten. Tatsächlich habe man ihn wegen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten entlassen.
AG Aachen gibt der Kündigungsschutzklage statt
Die Richter des Arbeitsgerichts (AG) Aachen gaben der Kündigungsschutzklage statt und wiesen den Auflösungsantrag des Arbeitgebers ab. Als Begründung führte das Gericht an, die soziale Auswahl sei unzureichend. Verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung erkannten die Richter nicht, da die Verweigerung des Grußes nicht als grobe Beleidigung gewertet werden könne. Auch sein Verhalten im Kündigungsschutzprozess rechtfertige keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (18.02.2005 - 9 Ca3927/04).
Arbeitgeberin sieht keine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit
Die Arbeitgeberin zeigte sich mit der Einschätzung der Richter nicht einverstanden und ging in Berufung. Eine Sozialauswahl sei nicht möglich gewesen, da der Kläger für das Gebiet West verantwortlich gewesen sei und ihm im Wege des Direktionsrechts kein anderes Gebiet zugewiesen werden konnte. Im Übrigen reise der Mitarbeiter nicht gerne, wenn damit die Benutzung eines Flugzeugs und/oder eine Übernachtung einhergehe.
Der Auflösungsantrag sei begründet, da die mehrfache Verweigerung des Grußes eine grobe Beleidigung darstelle. Eine weitere Zusammenarbeit könne vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden. Darüber hinaus habe der Kläger das Unternehmen im Kündigungsschutzverfahren grob diffamiert.
LAG Köln: Ein fehlender Gruß ist keine grobe Beleidigung
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln teilten die Einschätzung des AG Aachen. Die Verweigerung eines Grußes stelle keine grobe Beleidigung dar. Ein Arbeitnehmer könne insbesondere nach einem Personalgespräch mit einem fehlenden Gruß auf den Vorgesetzten reagieren, ohne damit ehrverletzend zu sein. Der Vorgesetzte hätte den Mitarbeiter in einem weiteren Personalgespräch an die üblichen Umgangsformen erinnern können.
Ein fehlender Gruß stelle jedenfalls kein Fehlverhalten dar, das zum Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Auflösungsantrags berechtige. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die ordentliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden. Die Kündigung sei weder aus betriebsbedingten noch aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin, das Arbeitsverhältnis aus demselben Grund gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Auch diesen Antrag lehnte das Gericht ab (29.11.2005 – 9 (7) Sa 657/05).