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VG Düsseldorf: Unbefugt abgestellte Fahrzeuge auf Carsharing-Parkplätzen dürfen abgeschleppt werden

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25/4/24
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Carsharing
Handelt es sich um einen Verkehrsverstoß, wenn ein privates Fahrzeug unerlaubt auf einer Carsharing-Fläche parkt, ohne jemanden zu behindern? Das Ordnungsamt beauftragte einen Abschleppdienst, als eine Autofahrerin ihr dort abgestelltes Auto verlassen hatte. Sie weigerte sich, die Kosten zu tragen, da mehrere Parkplätze frei gewesen seien und niemand gestört wurde. Nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist dies jedoch nicht entscheidend.

Was ist Carsharing?

Carsharing ist eine umweltfreundliche und platzsparende Mobilitätsform, die zunehmend Anhänger findet. Dabei bieten Städte überwiegend Autos an, die man bei Bedarf stunden- oder tageweise anmieten kann. Um die Akzeptanz des Angebots zu fördern, werden dazu attraktiv gelegene Carsharing-Parkflächen eingerichtet, die durch Verkehrsschilder oder Markierungen am Boden gekennzeichnet sind. Dennoch parken dort häufig private Fahrzeuge. Kostenpflichtige Abschleppmaßnahmen treffen bei den Betroffenen meist auf Unverständnis, insbesondere wenn mehrere der Parkflächen frei waren.

Rechtliche Grundlage für das Carsharing

Die rechtliche Grundlage bilden das Carsharing-Gesetz (CsgG), das seit dem 1. September 2017 in Kraft ist, und die Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Demnach stellt es einen Verstoß gegen die StVO dar, wenn ein Verkehrsteilnehmer unberechtigt auf einer Carsharing-Fläche parkt. Dieser Verstoß kann gemäß dem neuen Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 55 EUR belegt und das Abschleppen des Fahrzeugs angeordnet werden.

Autofahrerin parkt 11 Minuten auf der Carsharing-Fläche

Die Autofahrerin im vorliegenden Fall suchte für einige Minuten einen Parkplatz und fand eine Abstellfläche, die für Carsharing-Fahrzeuge reserviert war. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes sah den falsch geparkten Wagen und beauftragte ein Abschleppunternehmen. Nach 11-minütiger Parkzeit fuhr die Besitzerin, noch bevor der Abschleppdienst da war, das Fahrzeug weg. Dennoch erließ das Ordnungsamt einen Leistungs- und Gebührenbescheid über die Kosten der Leerfahrt in Höhe von 65,45 EUR zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 107,50 EUR.

Das akzeptierte die Autofahrerin nicht und klagte, schließlich seien mehrere Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge frei geblieben. Sie habe in der kurzen Zeit niemanden behindert, daher sei es auch nicht notwendig gewesen, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen.

VG Düsseldorf: Auch unbefugtes Parken, ohne Dritte zu behindern, rechtfertigt Abschleppmaßnahme

Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf stellten klar, dass der widerrechtlich auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellte Pkw durch das Ordnungsamt abgeschleppt werden durfte. Es sei unerheblich, ob die besetzte Parkfläche in dieser Zeit tatsächlich benötigt wurde. Die Verfügbarkeit der reservierten Parkplätze für berechtigte Nutzer müsse jederzeit sichergestellt sein. Das Angebot an Carsharing-Fahrzeugen habe einen besonderen Stellenwert innerhalb eines städtischen Verkehrskonzeptes.

Ermessensfehler bei der Gebührenfestsetzung für das Abschleppen konnten die Richter nicht feststellen. Vielmehr beurteilten sie die beauftragte Abschleppmaßnahme und die dafür erhobenen Kosten als rechtmäßig. Es läge ein Verkehrsverstoß der Klägerin vor, auch wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert habe.

Ein Fahrzeug, das auf den als Carsharing-Flächen gekennzeichneten Plätzen abgestellt wurde, sei so zu behandeln, als stünde es im absoluten Halteverbot. Die Beklagte habe dafür eine Verwaltungsgebühr festgelegt, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens läge und nicht zu beanstanden sei.

Das Gericht wies die Klage gegen die Erhebung der Abschleppkosten daher ab (VG Düsseldorf, 20.02.2024 Az. 14K491/23). Darüber hinaus wurde die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet.

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