Virtual Influencer - ewig jung, schön und gewinnbringend
Es sind keine realen Personen und dennoch sind sie den Zuschauern oft mindestens so nah wie echte Influencer. Virtual Influencer kamen erstmals im Jahr 2016 auf den Markt und werden von digitalen Künstlern erschaffen. Je nachdem, wie ihre Schöpfer sie gestaltet haben, sehen sie Menschen täuschend ähnlich oder erinnern an japanische Cartoons mit großen Kulleraugen und grellen Farben. Inzwischen sind KI-generierte Influencerinnen menschlichen Models in Aussehen, Stimme und Attitüde so realitätsnah, dass Follower es nicht mehr unterscheiden können.
KI-generierte Perfektion Emiliy Pelligrini
Das bewies Emily Pellegrini, eine schöne junge Frau, die auf diversen Social-Media-Plattformen Begehrlichkeiten weckt. Attraktiv und sympathisch lässt sie nicht erkennen, dass sie eine Schöpfung der Künstlichen Intelligenz ist. Schon nach wenigen Tagen hatte sie auf Instagram eine fünfstellige Anzahl an Followern.
Auf der Plattform „Fanvue“ verdiente sie in wenigen Wochen mit ihrer KI-generierten „Schwester“ Fiona über 90.000 britische Pfund. Die beiden KI-Schwestern sind nicht die ersten künstlichen Models, die im Netz erfolgreich sind, aber Emiliy Pellegrini ist eine der ersten ihrer Art. Mit ihr kann man absolut „normal“ chatten, flirten und -bisher nur virtuell - auf Reisen gehen.
Wer trägt die Verantwortung für den Virtual Influencer?
Bei aller Begeisterung über die neuen digitalen Stars gerät die rechtliche Seite oft in den Hintergrund. Dabei spielen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Urheberrecht und weitere Verordnungen auch hier eine wichtige Rolle. Allerdings ist die Rechtslage noch mit vielen ungeklärten Fragen gespickt.
Virtual Influencer bieten eine neue Plattform für Kreativität, die in Zukunft weiterwachsen wird. Umso wichtiger ist es, rechtliche Stolpersteine und Risiken von Beginn an zu minimieren. Künstler und Unternehmen, die auf dem Markt bestehen wollen, sollten sich frühzeitig rechtlich beraten lassen und die Einzelheiten vertraglich fixieren.
Urheberrecht
Wenn es vertraglich nicht abweichend geregelt wurde, bleibt das Urheberrecht bei dem Schöpfer eines Virtual Influencers. Es schützt die Kreation als Werk, sodass Charakter und Optik nur mit Genehmigung des Urhebers ganz oder teilweise verwendet werden dürfen. Rechtlich schwierig wird es, wenn ein ganzes Team an der Entwicklung beteiligt ist. In diesem komplexen Fall sollten Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten vereinbart und schriftlich festgehalten werden.
Haftung
Die Haftung für das Werk trägt im einfachsten Fall der Urheber, der die Entstehung und Aktivitäten der fiktiven Gestalt zu verantworten hat. Weitaus komplexer - und überwiegend noch in einer rechtlichen Grauzone - ist die Frage nach der Haftung, wenn der Virtual Influencer mittels KI erschaffen wurde.
Markenrecht und Wettbewerbsrecht
Eine der Hauptaktivitäten ist auch bei Virtual Influencern die Produktwerbung. Ebenso wie bei realen Influencern muss die Täuschung des Verbrauchers unbedingt vermieden werden. Transparenz ist oberste Maxime. Bezahlte Werbung ist zu kennzeichnen und die Verwendung von Bezeichnungen, Logos und Bilder einer Marke mit dem Markeninhaber abzustimmen (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 22 Abs. 1 S. 1 MStV).
Je nachdem, wie ein Virtual Influencer gestaltet wurde, ist das Ergebnis kaum von einem realen Menschen zu unterscheiden. Bei einer Veröffentlichung ist den Zuschauern oft nicht klar, dass es sich um eine fiktive Person handelt, die von Künstlern oder mittels KI erstellt wurde. Verbraucher können nur mit Informationen über die eingesetzten Technologien fundierte Entscheidungen treffen. Diese Angaben sind in Deutschland jedoch noch nicht reguliert.
Datenschutz
Da digitale ebenso wie reale Influencer personenbezogene Daten ihrer Follower und Käufer sammeln, spielt auch hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine gewichtige Rolle.
Auch für Virtual Influencer gilt:
- Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden.
- Nutzer gehen bei Virtual Influencern häufig davon aus, dass Datenmissbrauch keine Rolle spielt, da es sich um fiktive Figuren handelt. Daher muss besonders deutlich gemacht werden, dass hinter der digitalen Persönlichkeit ein Unternehmen steht, das Daten sammelt und ggf. verarbeitet.
- Es muss klar nachvollziehbar sein, welche Daten gesammelt und weiterverarbeitet werden. Dabei sind grundsätzlich nur unbedingt erforderliche Daten zu erheben.
- Betroffene Personen müssen jederzeit Widerspruch einlegen und die Löschung der Daten fordern können.
- Die Verantwortlichen eines Virtual Influencers haben für die sichere Aufbewahrung der gesammelten Daten Sorge zu tragen.