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Content Creator: Investitionen in Modeartikel sind steuerlich keine Betriebskosten

Medienrecht
28/3/24
3
Min. Lesezeit
Mode
Wenn Content Creator in den sozialen Netzwerken ihre Persönlichkeit und ihre Fans nutzen, um Marken zu bewerben, nennt man dies Influencer-Marketing. Nicht immer werden dazu ausreichend Waren von den Herstellern zur Verfügung gestellt. Sollen zusätzliche Produkte empfohlen werden, müssen diese auf eigene Rechnung gekauft werden. Die steuerliche Anerkennung dieser Aufwände als Betriebskosten lehnte das Finanzamt im vorliegenden Fall jedoch ab, wogegen die Steuerpflichtige klagte.

Influencer-Marketing - Shopping als Teil des Berufs

Erfolgreiche Influencer haben eine Fangemeinde, die sie nutzen, um die Markenbekanntheit ihrer Auftraggeber zu steigern. Schon sogenannte Micro-Influencer mit bis zu 25.000 Followern können mit geringem Aufwand erfolgreicher sein als herkömmliche Werbemaßnahmen. Der Fokus von Mode-Influencern liegt auf Kleidung, Accessoires und Mode-Design. Dabei handelt es sich um geliehene, selbst erworbene oder kostenlos überlassene Modeartikel, die überwiegend online vorgestellt werden.

Die Klägerin betreibt seit 2007 über ihre Website und auf verschiedenen Social-Media-Plattformen einen erfolgreichen Mode- und Lifestyleblog. Dazu stellen die Hersteller ihr einige Artikel kostenfrei zur Verfügung. Um die gesamte Bandbreite aktueller Produkte und Designs bewerben zu können, kaufte sie in der Vergangenheit zusätzlich Kleidung, Handtaschen und Accessoires bekannter Marken ein.

Rechtfertigt jede betriebliche Nutzung die Berücksichtigung als Betriebsausgaben?

Da es sich nach ihrer Auffassung um rein betrieblich veranlasste Investitionen handelte, ordnete sie diese als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Einkommensteuergesetz) ein. Schließlich müsse sie in Produkte investieren, bevor sie diese bewerben könne. Insofern seien die Käufe zur Generierung von Einnahmen betrieblich notwendig. Eine private Nutzung der Waren erfolge in der Regel nicht. Vor diesem Hintergrund seien wenigstens 40 Prozent ihrer Aufwände als Betriebskosten anzurechnen.

Das zuständige Finanzamt sah dies anders, schließlich sei eine „Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich“. Gekaufte Modeartikel könnten jederzeit auch privat verwendet werden, was die steuerliche Geltendmachung ausschließe. Die Steuerpflichtige habe außerdem nicht konkret dargelegt, in welchem Ausmaß sie die erworbenen Waren privat oder betrieblich genutzt habe.

Den Ablehnungsbescheid wollte die Content Creatorin nicht hinnehmen und klagte.

Finanzgericht: Mögliche Privatnutzung schließt steuerliche Berücksichtigung aus

Beruflich veranlasste Kosten seien nicht zwingend auch abzugsfähige Betriebskosten, hielten die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts dagegen. Es handele sich schließlich um gewöhnliche Kleidung und nicht um typische Berufsbekleidung, die nahezu ausschließlich für eine berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sei. Schon aus der Beschaffenheit von Berufskleidung könnten die Schutzfunktion und die Verwendungsbestimmung abgelesen werden.

Bei gewöhnlicher Kleidung und Mode-Accessoires dagegen sei eine Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung ausgeschlossen. Dabei sei es unerheblich, ob die Waren tatsächlich nur betrieblich genutzt würden. Allein die private Verwendungsmöglichkeit mache eine steuerliche Berücksichtigung nach § 12 Nr. 1 EStG unmöglich:

„ Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge². Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen“

Die Richter des 3. Senats führten weiter aus, dass der Beruf einer Bloggerin oder Influencerin steuerlich nicht anders zu beurteilen sei als sonstige Berufe. Daher käme ein Steuerabzug als Betriebsausgaben auch dann nicht infrage, wenn die Produkte ohne eine berufliche Veranlassung gar nicht erworben worden wären.

Im Ergebnis bestätigte das Niedersächsische Finanzgericht die Entscheidung des beklagten Finanzamts. Die Klägerin müsse die Ausgaben für Kleidung und Accessoires selbst tragen (13.11.2023, Az. 3 K 11195/21).

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