Ist Duschen ohne ausreichenden Fliesenschutz unzulässig?
Nicht zu heiß, nicht zu lang, nicht zu oft - diese Duschregeln kennt jeder. Was sollte man beim Duschen darüber hinaus auch verkehrt machen? Das merken die Nutzer spätestens, wenn sich Schimmel an der Wand bemerkbar macht. Zur Mängelbeseitigung fordern sie dann regelmäßig ihren Vermieter auf, wie auch im vorliegenden Fall.
Die Mieter entdeckten eine erhebliche Schwarzschimmelbildung im Badezimmer. Da eine Dusche fehlte, mussten die Bewohner in der Badewanne duschen. Der Fliesenspiegel war hier jedoch nur hüfthoch angelegt, sodass das Spritzwasser auf die ungeschützte gestrichene Wand darüber traf. An dieser bildete sich mit der Zeit immer mehr gesundheitsschädlicher Schwarzschimmel. Die Mieter forderten die Vermieterin auf, den Pilz beseitigen zu lassen, und minderten die monatliche Miete.
Die Vermieterin stufte den erheblichen Schimmelbefall über der Badewanne zwar als Mangel ein, sah jedoch keine Veranlassung, die Mängelbeseitigung zu übernehmen. Sie argumentierte, dass die Mieter den Schaden schließlich selbst verursacht hätten.
Diese klagten daraufhin.
Amtsgericht (AG) Köln verurteilt Vermieterin zur Schimmelbeseitigung
Die Richter des AG Köln gaben den Mietern recht. Sie verurteilten die Vermieterin zur Beseitigung des Schwarzschimmels durch geeignete Maßnahmen. Darüber hinaus stünde den Mietern eine Mietminderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu.
Das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Mieter wollte die Verurteilte nicht hinnehmen und ging in Berufung. Der Schimmelbefall sei schließlich der ungeeigneten Nutzung des nur halbhoch gefliesten Raums geschuldet. Die Art der Badnutzung habe die Pilzentwicklung erheblich begünstigt. Das Verhalten der Mieter sei demnach nicht vertragsgemäß und schädige sie als Vermieterin.
LAG Köln: Vertragsgemäßes Verhalten richtet sich nach der Ausstattung des Badezimmers
Die Richter des LAG Köln gaben der Vermieterin recht (24.02.2017, Az. 1 S 32/15). Sie stellten auf Basis eines Sachverständigengutachtens klar, dass keine bauseitigen Ursachen vorlägen. Das Gutachten zeige eindeutig, dass der Schimmel durch Eigenverschulden entstanden sei, was einen Mangelbeseitigungsanspruch und eine Mietminderung für die Mieter ausschließe. Die Badewanne könne wegen des Durchnässens der Wand nicht zum Duschen im Stehen genutzt werden, ohne Schimmelbildung zu riskieren.
Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass die vorhandene „Kölner Lüftung“ im Bad zu gering dimensioniert sei, allerdings stelle auch eine ausreichende und funktionsfähige Lüftung keine sichere Lösung dar.
Mieter dürfen durch ihr Verhalten die Mietsache nicht beschädigen
Das LAG Köln betonte, dass Mieter stets auf eine vertragsgemäße Nutzung zu achten hätten, die sich an der vorhandenen Ausstattung orientiere. Im vorliegenden Fall habe das tägliche Spritzwasser aufgrund des fehlenden Schutzes zwangsläufig zu einer nassen Wand führen müssen. Daher sei das Verhalten vertragswidrig. Wenn die sanitären Anlagen einer Wohnung nicht dazu geeignet seien, im Stehen zu duschen, könnten Mieter die Schimmelentstehung und -beseitigung nicht der Vermieterin anlasten.
Das gelte übrigens auch, wenn man zugestehe, dass nach heutigen Maßstäben zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung das Duschen im Stehen gehöre. Dies sei hier ohne Beschädigung der Mietsache jedoch unmöglich gewesen, was die Mieter hätten erkennen müssen. Sie seien daher für die Schäden und deren Beseitigung selbst verantwortlich.
Ob Mieter grundsätzlich Anspruch auf das Duschen im Stehen haben und somit auf das Anbringen eines höheren Fliesenspiegels, ließ das LAG Köln offen.