Folgen Sie uns auch auf Social Media:

Vorsicht Vertragsbruch: Duschen im Stehen ist nicht immer erlaubt

Alle Artikel
5/7/24
2
Min. Lesezeit
https://pixabay.com/de/photos/bad-fenster-raum-1872193/
Wenn in der Mietwohnung Schimmel festgestellt wird, ist in der Regel der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Dieses Recht haben Mieter allerdings nicht immer, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln feststellte. Wenn die Schimmelbildung selbst verschuldet wurde, beispielsweise durch Duschen im Stehen bei nur teilweise gefliesten Wänden, obliegt die Mängelbeseitigung den Mietern.

Ist Duschen ohne ausreichenden Fliesenschutz unzulässig?

Nicht zu heiß, nicht zu lang, nicht zu oft - diese Duschregeln kennt jeder. Was sollte man beim Duschen darüber hinaus auch verkehrt machen? Das merken die Nutzer spätestens, wenn sich Schimmel an der Wand bemerkbar macht. Zur Mängelbeseitigung fordern sie dann regelmäßig ihren Vermieter auf, wie auch im vorliegenden Fall.

Die Mieter entdeckten eine erhebliche Schwarzschimmelbildung im Badezimmer. Da eine Dusche fehlte, mussten die Bewohner in der Badewanne duschen. Der Fliesenspiegel war hier jedoch nur hüfthoch angelegt, sodass das Spritzwasser auf die ungeschützte gestrichene Wand darüber traf. An dieser bildete sich mit der Zeit immer mehr gesundheitsschädlicher Schwarzschimmel. Die Mieter forderten die Vermieterin auf, den Pilz beseitigen zu lassen, und minderten die monatliche Miete.

Die Vermieterin stufte den erheblichen Schimmelbefall über der Badewanne zwar als Mangel ein, sah jedoch keine Veranlassung, die Mängelbeseitigung zu übernehmen. Sie argumentierte, dass die Mieter den Schaden schließlich selbst verursacht hätten.

Diese klagten daraufhin.

Amtsgericht (AG) Köln verurteilt Vermieterin zur Schimmelbeseitigung

Die Richter des AG Köln gaben den Mietern recht. Sie verurteilten die Vermieterin zur Beseitigung des Schwarzschimmels durch geeignete Maßnahmen. Darüber hinaus stünde den Mietern eine Mietminderung von 10 Prozent der Bruttomiete zu.

Das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Mieter wollte die Verurteilte nicht hinnehmen und ging in Berufung. Der Schimmelbefall sei schließlich der ungeeigneten Nutzung des nur halbhoch gefliesten Raums geschuldet. Die Art der Badnutzung habe die Pilzentwicklung erheblich begünstigt. Das Verhalten der Mieter sei demnach nicht vertragsgemäß und schädige sie als Vermieterin.

LAG Köln: Vertragsgemäßes Verhalten richtet sich nach der Ausstattung des Badezimmers

Die Richter des LAG Köln gaben der Vermieterin recht (24.02.2017, Az. 1 S 32/15). Sie stellten auf Basis eines Sachverständigengutachtens klar, dass keine bauseitigen Ursachen vorlägen. Das Gutachten zeige eindeutig, dass der Schimmel durch Eigenverschulden entstanden sei, was einen Mangelbeseitigungsanspruch und eine Mietminderung für die Mieter ausschließe. Die Badewanne könne wegen des Durchnässens der Wand nicht zum Duschen im Stehen genutzt werden, ohne Schimmelbildung zu riskieren.

Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass die vorhandene „Kölner Lüftung“ im Bad zu gering dimensioniert sei, allerdings stelle auch eine ausreichende und funktionsfähige Lüftung keine sichere Lösung dar.

Mieter dürfen durch ihr Verhalten die Mietsache nicht beschädigen

Das LAG Köln betonte, dass Mieter stets auf eine vertragsgemäße Nutzung zu achten hätten, die sich an der vorhandenen Ausstattung orientiere. Im vorliegenden Fall habe das tägliche Spritzwasser aufgrund des fehlenden Schutzes zwangsläufig zu einer nassen Wand führen müssen. Daher sei das Verhalten vertragswidrig. Wenn die sanitären Anlagen einer Wohnung nicht dazu geeignet seien, im Stehen zu duschen, könnten Mieter die Schimmelentstehung und -beseitigung nicht der Vermieterin anlasten.

Das gelte übrigens auch, wenn man zugestehe, dass nach heutigen Maßstäben zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung das Duschen im Stehen gehöre. Dies sei hier ohne Beschädigung der Mietsache jedoch unmöglich gewesen, was die Mieter hätten erkennen müssen. Sie seien daher für die Schäden und deren Beseitigung selbst verantwortlich.

Ob Mieter grundsätzlich Anspruch auf das Duschen im Stehen haben und somit auf das Anbringen eines höheren Fliesenspiegels, ließ das LAG Köln offen.

Zahlreiche Coachingverträge sind rechtlich angreifbar
Haben Sie ein Coaching gebucht und war dabei nicht alles einwandfrei? Dann lohnt sich eine Prüfung.
Jetzt Anspruch prüfen
Zahlreiche Coachingverträge sind rechtlich angreifbar
Haben Sie ein Coaching gebucht und war dabei nicht alles einwandfrei? Dann lohnt sich eine Prüfung.
Jetzt Anspruch prüfen
In diesem Artikel

Ähnliche Artikel

Das könnte Sie auch interessieren

Stimmen unserer Mandanten

Echte Erfahrungsberichte unserer Mandanten

Vertrauen aufgebaut, Probleme gelöst - Unsere Mandanten teilen ihre Erfahrungen mit uns.

Die Kanzlei ist Spitze. Prompte Beratung: professionell und vollkommen erklärend; der Vorgang zur Beitragsreduzierung bei der AXA lief zügig und glatt ab. Preis Leistungsverhältnis der Kanzlei ist super. Ich kann diese Kanzlei absolut empfehlen.
Wolfgang Spoelgen
Google-Bewertung
Bisher kann ich nur postiv von der Kanzlei sprechen. Sind sehr freundlich und hilfsbereit
Karoline Offelmann
Google-Bewertung
Professionell mein Anliegen behandelt und zum Erfolg geführt. Stets freundlich und kompetent. Abwicklung per Telefon und/oder Email war problemlos. Ich würde diese Kanzlei wieder wählen. Besten Dank!
Karsten Alex Krause
Google-Bewertung
Sehr zufrieden. Vollste Transparenz bezüglich der Kosten. Anliegen werden rasch bearbeitet.
Michael Hof
Google-Bewertung
Mit der Beratung zum Tarifwechsel in meiner PKV sehr zufrieden. Beratung und Wechsel haben sich finanziell gelohnt. Alles zügig und wie vorher zugesagt und abgesprochen durchgeführt. Beratungsgebühr wird sich innerhalb 4 Monate amortisieren.
Rene Farmer
Google-Bewertung
Sehr nettes Gespräch und sehr informativ. Vielen lieben Dank für die schnelle Auskunft! Immer wieder gerne sehr kompetent....
Yvonne Pfaffe
Google-Bewertung
Trotz meiner Angst vor diesem Telefonat wurde ich sehr gut beraten und beruhigt. Fühlte mich wohl und gut aufgehoben. Bin dankbar jetzt Hilfe zu bekommen ohne Angst vor diesem Schritt haben zu müssen in eine Insolvenz zu gehen. Danke dafür.
Diana Lehmann
Google-Bewertung
Absolut fair und super Service! Man wird super beraten, um die richtige Entscheidung zu treffen. Vielen Dank für euren Support.
Abu Yaser
Google-Bewertung
Bekannt aus
Logo SternTVLogo BILD
Der Ablauf

So können Sie Ihre Anfrage schnell & einfach stellen

Ihr Weg zur Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

1

Thema wählen & Formular ausfüllen

Sie füllen ganz einfach das mehrstufige Formular aus und lassen uns die Daten zukommen.
Thema oder Abteilung auswählen
2

Kostenloser Erstkontakt

Buchen Sie einen Termin und wir klären alle Fragen zum weiteren Vorgehen. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
3

Beauftragung

Sind alle Fragen geklärt, beauftragen Sie uns ganz einfach online – und schon geht’s los!

Jetzt kostenlos Kontakt aufnehmen!