Der Anspruch auf Weihnachtsgeld: Wer bekommt die Sonderzahlung?
Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber freiwillig bezahlen können – einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es in Deutschland nicht. Die meisten Arbeitnehmer, die sich über das zusätzliche Geld freuen dürfen, bekommen es Ende November mit ihrem Gehalt ausgezahlt.
Arbeitnehmer, die sich fragen, ob sie Weihnachtsgeld bekommen, finden die Antwort darauf in erster Linie in ihrem Arbeitsvertrag oder, bei Beschäftigung nach Tarif, im Tarifvertrag. Auch in einer Betriebsvereinbarung kann festgehalten werden, ob den Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld ausbezahlt wird.
Außerdem gibt es einen ungeschriebenen Anspruch durch Betriebliche Übung. Ein Arbeitgeber ist demnach zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet, wenn er dies ohne Vorbehalt an seine Mitarbeiter in drei aufeinander folgenden Jahren ausgezahlt hat. Arbeitgeber, die keine Verpflichtung für die Zukunft eingehen wollen, leisten Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld daher normalerweise unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt und erklären ihren Mitarbeitern vor der Zahlung schriftlich, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt.
Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld unter einem Widerrufsvorbehalt, muss er die genauen Gründe für einen möglichen Widerruf angeben. Fehlen diese, ist der Vorbehalt unzulässig.
Die Stichtagsregelung: In diesen Fällen wird das Weihnachtsgeld ausgezahlt
Grundsätzlich muss für die Zahlung von Weihnachtsgeld bis zu einem bestimmten Tag (Stichtag) ein Arbeitsverhältnis bestehen. Wird es vorher gekündigt, erhält der Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld. Ob die Stichtagsregelung wirksam ist, hängt davon ab, warum der Arbeitgeber sich für die Sonderzahlung zugunsten seiner Mitarbeiter entscheidet.
Ist das Weihnachtsgeld ganz oder auch nur teilweise als zusätzlicher Lohn gedacht, hat es den Charakter von Entgelt. Die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers wird damit honoriert und er hat selbst bei einer Kündigung zumindest einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld (BAG, Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12).
Will der Arbeitgeber dagegen honorieren, dass seine Mitarbeiter dem Betrieb treu sind, hat das Weihnachtsgeld Belohnungscharakter und eine Stichtagsregelung ist erlaubt. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, geht der entsprechende Arbeitnehmer leer aus (BAG, Urteil vom 18.01.2012, Az.10 AZR 667/10).
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes: Für die Rückzahlungspflicht gibt es konkrete Vorgaben
Das Weihnachtsgeld ist eine willkommene Finanzspritze für viele Arbeitnehmer. Viele geben das Geld sofort aus, zum Beispiel für die Weihnachtsgeschenke. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Arbeitgeber das Geldplötzlich zurückfordert. Grundsätzlich ist das nur möglich, wenn das Weihnachtsgeld ausschließlich dafür gezahlt wurde, um die Betriebstreue des Mitarbeiters zu belohnen.
Doch selbst dann gelten Einschränkungen. Insgesamt bleiben nur wenige Fälle übrig, in denen Arbeitnehmer das gezahlte Geld wirklich nicht behalten dürfen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.05.2003 (Az. 10 AZR 390/02) klare Fallgruppen aufgestellt, die sich an zwei Faktoren orientieren:
- Gewählter Stichtag an sich
- Konkrete Höhe des gezahlten Weihnachtsgeldes
Beispiele: In diesen Fällen müssen Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld nicht an ihren Arbeitgeber zurückzahlen
Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich drei Möglichkeiten:
- Unabhängig von einem Stichtag darf das Weihnachtsgeld nicht zurückgefordert werden, wenn es weniger als 100 € betrug.
- Liegt der Betrag des Weihnachtsgeldes zwischen 100 € und dem regulären monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers, ist der späteste zulässige Stichtag der 31.03. des Folgejahres. Trennen sich die Wege von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst danach, darf das Weihnachtsgeld nicht zurückgefordert werden.
- Ist die Höhe des Weihnachtsgeldes besonders großzügig und liegt über dem Betrag des normalen Monatsgehalts, darf der Arbeitgeber den Stichtag weiter hinausschieben. Das letzte zulässige Datum dafür ist der 30.06. des Folgejahres. Will ein Arbeitnehmer die Sonderzahlung behalten, muss er also bis dahin im Unternehmen bleiben.
Unabhängig von einer konkreten Höhe und einem exakten Stichtag gibt es einen weiteren Fall, in dem Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung aufsetzen dürfen: Die Kündigung eines Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen.
Fazit: Der Zweck des Weihnachtsgeldes ist entscheidend
Bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss oder nicht, ist der Zweck der Sonderzahlung entscheidend. Eine Rückzahlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zahlung ausschließlich Belohnungscharakter hatte.
Dieser muss aus der Formulierung deutlich hervorgehen. Ansonsten ist ein Entgeltcharakter des Weihnachtsgeldes nicht auszuschließen und dieser begründet immer zumindest einen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld.
Sind Sie nicht sicher, ob Sie Ihr Weihnachtsgeldzurückzahlen müssen, lassen Sie sich gern von unseren erfahrenen Anwälten beraten.