Was ist die SCHUFA und welchen Zweck hat sie?
Die Abkürzung SCHUFA steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Es handelt sich um keine Behörde, sondern um eine im Jahr 1927 privatrechtlich gegründete Wirtschaftsauskunftei. Im Jahr 2000 wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
Die SCHUFA hat es sich zur Aufgabe gemacht, den angeschlossenen Vertragspartnern Informationen über Bonität und Kreditwürdigkeit der abgefragten Kunden zu geben. So können die Unternehmen vor Verlusten und Kreditausfällen geschützt werden. Ein Angebot, das insbesondere bei Banken und Sparkassen eine zentrale Rolle spielt, wobei sich immer mehr Kreditinstitute auch andere Informationsquellen suchen.
Welche Auswirkungen hat ein negativer SCHUFA-Eintrag?
Wenn ein angeschlossenes Unternehmen seinem Kunden eine Kreditkündigung, einen Mahnbescheid o. ä zustellt, muss es diesen Vorgang der SCHUFA als Vertragspartner melden. Ein solcher Negativeintrag hat jahrelang unangenehme Folgen für den Kunden, da Kreditinstitute, Vermieter, Händler etc. die Einträge abrufen können.
Wichtig: Der Negativeintrag bleibt auch bei Rückzahlung zurzeit 3 Jahre bestehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, rechtliche Schritte durch einen Anwalt einzuleiten, um eine frühere Löschung zu erreichen.
EuGH ebnet den Weg für Verbraucherschutz bei Finanzunternehmen
Wenn Banken den Fokus bei ihren Kreditentscheidungen verstärkt auf den ermittelten Score-Wert legen, können betroffene Kunden die Entscheidung häufig nicht nachvollziehen. Denn die konkrete Berechnungsweise des SCHUFA-Scores ist nur der zuständigen Datenschutzbehörde bekannt.
Den Schwerpunkt auf das Scoring zu legen, sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) kritisch, wie die Richter im Jahr 2023 klarstellten (EuGH, Az. C-634/21). Sie führten aus, dass Entscheidungen mit weitreichenden Auswirkungen für den Kunden nicht ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhen dürften. Der Score-Wert der SCHUFA oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei alleine reiche nicht als Entscheidungsgrundlage aus. Ein Finanzunternehmen müsse sich selbst ein detailliertes Bild von der Bonität und Kreditwürdigkeit des Kunden machen.
Das hatte die Bank im vorliegenden Fall versäumt.
Bank kündigt Darlehen nur aufgrund des Schufa-Scores
Der Kunde beantragte in 2020 ein Darlehen in Höhe von 35.000 EUR, das seine Bank nach der üblichen Kreditwürdigkeitsprüfung im Februar 2021 auszahlte. Vereinbart wurden zur Rückzahlung 96 Raten zu je 414,14 EUR mit einer Schlussrate von 413,59 EUR.
Erst nach erfolgter Auszahlung des Darlehens informierte die SCHUFA über einen negativen Eintrag den Darlehensnehmer betreffend. Ein Kreditvertrag bei einem anderen Finanzinstitut des Kunden war gekündigt und die Restschuld von 7.421,00 EUR fällig gestellt worden. Die SCHUFA nannte aktuell eine Risikoquote von 96,8 Prozent.
Der Beklagte bediente auch die Raten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr. Die Bank mahnte ihn mehrfach an und nahm die ausbleibenden Zahlungen sowie den Schufaeintrag zum Anlass, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das Kreditinstitut stellte die Restschuld von 31.037,68 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig und übergab den Vorgang einem Inkassounternehmen. Das mahnte ebenfalls erfolglos und erließ einen Mahnbescheid gegen den Kunden.
In letzter Konsequenz erhob die Bank Klage gegen den Darlehensnehmer. Sie beantragte, ihn auf Rückzahlung der Restschuld zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszins p. a.) und den vorgerichtlichen Kosten zu verurteilen.
LG Düsseldorf: Eine Darlehenskündigung nur aufgrund des SCHUFA-Scores ist unwirksam
Die Richter des LG Düsseldorf stellten fest, dass die Bank keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung habe, da kein vertragswidriges Verhalten vorläge. Eine fristlose Kündigung sei nur bei wichtigem Grund zulässig, wonach eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar sei. Ein solcher Grundkönne beispielsweise die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sein.
Die Tatsache, dass ein anderes Finanzinstitut einen Kredit des Kunden gekündigt hatte, rechtfertige jedoch keine Kündigung durch die Klägerin. Dieser Schritt setze eine sorgfältige Prüfung und konkrete Nachweise voraus. Die Darlegungs- und Beweislast trage nämlich der Darlehensgeber, es lägen jedoch keine Belege für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vor. Auch die schuldig gebliebenen Raten stellten keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar, da durch den Rückstand von zwei Raten der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers nicht gefährdet sei.
Vor diesem Hintergrund wiesen die Richter die Klage ab. Der Darlehensvertrag sei nicht wirksam gekündigt, daher könne der Kunde die Forderung wie vereinbart in Raten zurückführen (LG Düsseldorf, AZ. 8 O 55/23).